S-7 § 19 Unterbezirksvorstand
(1) Der Unterbezirksvorstand besteht aus dem / der Unterbezirksvorsitzenden, oder zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, davon eine Frau, mindestens zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem für das Finanzwesen verantwortlichen Vorstandsmitglied und einer vom Unterbezirksparteitag festzusetzenden Zahl weiterer Mitglieder. Unter den Mitgliedern des Unterbezirksvorstandes insgesamt müssen Männer und Frauen mindestens zu je 40 Prozent vertreten sein.