S-5 § 18 Unterbezirksparteitag

Status:
Annahme

(2) Die im Unterbezirk arbeitenden Arbeitsgemeinschaften und Arbeitskreise entsenden stimmberechtigte Delegierte. Der Unterbezirk legt jeweils mit den Einberufungen die Zahl der Delegierten fest und welche Arbeitsgemeinschaften und Arbeitskreise betroffen sind. Entsprechend § 6 (1).

 

(…)

 

(5) Die Unterbezirke legen in ihrer Satzung die Gesamtzahl der Delegierten der Ortsvereine fest. Die Zahl der nicht von den Ortsvereinen gewählten Delegierten (Vorstandsmitglieder mit Stimmrecht, Delegierte von Arbeitsgemeinschaften und Arbeitskreise) darf jedoch nicht mehr als 1/5 der satzungsmäßigen Gesamtzahl der Gesamtstimmenberechtigten des Unterbezirksparteitages betragen. Die Delegierten der Ortsvereine werden nach der Mitgliederzahl der Ortsvereine gewählt. Maßgeblich sind dabei die abgerechneten Beiträge desjenigen Kalenderjahres, das der Einberufung des Unterbezirksparteitages vorausgegangen ist (Berechnungsverfahren nach Hare-Niemeyer).

Erhält ein Ortsverein nach der Berechnung kein Delegiertenmandat, so erhält der Ortsverein ein Mindestmandat. Die Zahl der Delegierten erhöht sich entsprechend.

Begründung:

Redaktionelle Anpassung in den Absätzen (2) und (5): Streichung der Themenforen.

Empfehlung der Antragskommission:
Annahme