S-6 § 18 a Arbeitsgemeinschaften und Arbeitskreise

Status:
Annahme

(1) Für besondere Aufgaben können auf Beschluss des Bezirksvorstandes innerhalb des Bezirks die Arbeitsgemeinschaften eingerichtet werden, die nach § 10 Abs. 1 des Organisationsstatuts der SPD vom Parteivorstand gebildet wurden. Die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaften erfolgt nach vom Bezirksvorstand hierfür beschlossenen Grundsätzen. Diese Arbeitsgemeinschaften haben das Antrags- und Rederecht für den Parteitag auf der jeweiligen Ebene. Die Mitarbeit von Personen, die nicht Mitglieder der Partei sind, ist möglich.

 

(2) (…)

 

(3) Der Bezirksvorstand kann für die Dauer der eigenen Amtszeit Arbeitskreise einrichten, in denen auch Nichtmitglieder mitarbeiten dürfen. Arbeitskreisen steht das Antrags- und Rederecht für den Bezirksparteitag zu.

Begründung:

In Absatz 1 notwendige Anpassung an die Regelungen, die § 10 im Organisationsstatut der SPD vorgibt, wonach es kein Satzungsrecht für Arbeitsgemeinschaften gibt.

Absatz 2 bleibt in seiner bisherigen Form bestehen.

In Absatz 3 wird eine Regelung aus § 10 im Organisationsstatut der SPD übernommen.

Empfehlung der Antragskommission:
Annahme