S-4 § 14 Bezirksbeirat

Status:
Annahme

(1) Der Bezirksbeirat setzt sich zusammen:

  1. aus Mitgliedern der Unterbezirksvorstände, die von den Unterbezirksparteitagen in geheimer Abstimmung zu wählen sind. Für den Fall der Verhinderung eines Mitgliedes sind stellvertretende Mitglieder zu wählen, die in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmen ihre Aufgaben wahrnehmen.Unterbezirke bis zu 1.000 Mitglieder wählen zwei, Unterbezirke von 1.000 bis 2.000 Mitglieder wählen drei, Unterbezirke von 2.000 bis 5.000 Mitglieder wählen vier, Unterbezirke über 5.000 Mitglieder wählen sechs Bezirksbeiratsmitglieder,
  2. aus den Mitgliedern des Bezirksvorstandes.

 

(2.) Mit beratender Stimme nehmen teil:

  1. die Vorsitzenden der Bezirksarbeitsgemeinschaften sowie den Sprecher:in-nen der Arbeitskreise auf Bezirksebene,
  2. die Revisor:innen,
  3. die Abteilungsleiter:innen des Bezirks,
  4. ein(e) Vertreter:in des Betriebsrates.
Begründung:

Nahezu ein Drittel der Unterbezirke hat mittlerweile weniger als 1.000 Mitglieder, während im größten Unterbezirk mehr als 8.000 Mitglieder sind. Um im Bezirksbeirat das Stimmenverhältnis zwischen den unterschiedlich großen Unterbezirken gerechter zu verteilen, soll die Delegiertenzahl angepasst werden.

 

Redaktionelle Anpassung: Da es im Bezirksbüro keine Fachreferent:innen gibt, sondern Abteilungsleiter:innen, sollen diese in die Satzung aufgenommen werden.

 

Empfehlung der Antragskommission:
Annahme