S-3 Arbeitsgemeinschaften (Neufassung § 18a)
Die Arbeitsgemeinschaften können sich im Rahmen der Richtlinien eigene Satzungen geben. Für Arbeitsgemeinschaften mit Delegiertenversammlungen auf Bezirksebene gelten die folgenden Vorgaben: Die Zahl der Delegierten der Unterbezirke einer Bezirkskonferenz darf maximal ein Drittel der Zahl der Delegierten der Bundeskonferenz der jeweiligen Arbeitsgemeinschaften entsprechen. Der Bezirksvorstand darf maximal eine Größe einnehmen, die einem Viertel der Bezirkskonferenz … Continued