S-3 Arbeitsgemeinschaften (Neufassung § 18a)

Status:
Annahme
  1. Die Arbeitsgemeinschaften können sich im Rahmen der Richtlinien eigene Satzungen geben.
  2. Für Arbeitsgemeinschaften mit Delegiertenversammlungen auf Bezirksebene gelten die folgenden Vorgaben:
    • Die Zahl der Delegierten der Unterbezirke einer Bezirkskonferenz darf maximal ein Drittel der Zahl der Delegierten der Bundeskonferenz der jeweiligen Arbeitsgemeinschaften entsprechen.
    • Der Bezirksvorstand darf maximal eine Größe einnehmen, die einem Viertel der Bezirkskonferenz entspricht.
    • § 18 (5) gilt sinngemäß.
Empfehlung der Antragskommission:
Annahme
Beschluss: § 18a Arbeitsgemeinschaften (Neufassung)
Text des Beschlusses:
  1. Die Arbeitsgemeinschaften können sich im Rahmen der Richtlinien eigene Satzungen geben.
  2. Für Arbeitsgemeinschaften mit Delegiertenversammlungen auf Bezirksebene gelten die folgenden Vorgaben:
    • Die Zahl der Delegierten der Unterbezirke einer Bezirkskonferenz darf maximal ein Drittel der Zahl der Delegierten der Bundeskonferenz der jeweiligen Arbeitsgemeinschaften entsprechen.
    • Der Bezirksvorstand darf maximal eine Größe einnehmen, die einem Viertel der Bezirkskonferenz entspricht.
    • § 18 (5) gilt sinngemäß.
Beschluss-PDF: