S-2 Unterbezirksparteitage (§ 18 Abs. 5)

Status:
Annahme

neu (Ergänzung durch einen neuen letzten Satz):

Die Unterbezirke legen in ihrer Satzung die Gesamtzahl der Delegierten der Ortsvereine fest. Die Zahl der nicht von den Ortsvereinen gewählten Delegierten (Vorstandsmitglieder mit Stimmrecht, Delegierte von Arbeitsgemeinschaften, Arbeitskreise und Themenforen) darf jedoch nicht mehr als 1/5 der satzungsmäßigen Gesamtzahl der Gesamtstimmenberechtigten des Unterbezirksparteitag betragen. Die Delegierten der Ortsvereine werden nach der Mitgliederzahl der Ortsvereine gewählt. Maßgeblich sind dabei die abgerechneten Beiträge desjenigen Kalenderjahres, das der Einberufung des Unterbezirksparteitages vorausgegangen ist (Berechnungsverfahren nach Hare-Niemeyer).

Erhält ein Ortsverein nach der Berechnung kein Delegiertenmandat, so erhält der Ortsverein ein Mindestmandat. Die Zahl der Delegierten erhöht sich entsprechend.

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alt:

Die Unterbezirke legen in ihrer Satzung die Gesamtzahl der Delegierten der Ortsvereine fest. Die Zahl der nicht von den Ortsvereinen gewählten Delegierten (Vorstandsmitglieder mit Stimmrecht, Delegierte von Arbeitsgemeinschaften, Arbeitskreise und Themenforen) darf jedoch nicht mehr als 1/5 der satzungsmäßigen Gesamtzahl der Gesamtstimmenberechtigten des Unterbezirksparteitag betragen. Die Delegierten der Ortsvereine werden nach der Mitgliederzahl der Ortsvereine gewählt. Maßgeblich sind dabei die abgerechneten Beiträge desjenigen Kalenderjahres, das der Einberufung des Unterbezirksparteitages vorausgegangen ist (Berechnungsverfahren nach Hare-Niemeyer).

 

Empfehlung der Antragskommission:
Annahme
Beschluss: Unterbezirksparteitage (§ 18 Abs. 5)
Text des Beschlusses:

Die Unterbezirke legen in ihrer Satzung die Gesamtzahl der Delegierten der Ortsvereine fest. Die Zahl der nicht von den Ortsvereinen gewählten Delegierten (Vorstandsmitglieder mit Stimmrecht, Delegierte von Arbeitsgemeinschaften, Arbeitskreise und Themenforen) darf jedoch nicht mehr als 1/5 der satzungsmäßigen Gesamtzahl der Gesamtstimmenberechtigten des Unterbezirksparteitag betragen. Die Delegierten der Ortsvereine werden nach der Mitgliederzahl der Ortsvereine gewählt. Maßgeblich sind dabei die abgerechneten Beiträge desjenigen Kalenderjahres, das der Einberufung des Unterbezirksparteitages vorausgegangen ist (Berechnungsverfahren nach Hare-Niemeyer).

Erhält ein Ortsverein nach der Berechnung kein Delegiertenmandat, so erhält der Ortsverein ein Mindestmandat. Die Zahl der Delegierten erhöht sich entsprechend.

Beschluss-PDF: