B-8 Berufsausbildungsbeihilfe stärken
§ 69 Absatz 1 Satz 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ist abzuändern. Anstelle eines Regelbewilligungszeitraums von 18 Monaten ist im Falle einer Berufsausbildung der Regelbewilligungszeitraum auf das Ausbildungsjahr, das heißt auf einen Zeitraum von in der Regel 12 Monaten, zu beschränken.