B-8 Berufsausbildungsbeihilfe stärken

Status:
Annahme

§ 69 Absatz 1 Satz 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ist abzuändern. Anstelle eines Regelbewilligungszeitraums von 18 Monaten ist im Falle einer Berufsausbildung der Regelbewilligungszeitraum auf das Ausbildungsjahr, das heißt auf einen Zeitraum von in der Regel 12 Monaten, zu beschränken.

Begründung:

Eine Berufsausbildung kann nur erfolgreich absolvieren und abschließen, wer während der Ausbildung über ausreichende finanzielle Mittel verfügt. Die Ausbildungsvergütung steigt in der Regel je Ausbildungsjahr. Dies ist gesetzlich auch so gewollt (§ 17 Berufsbildungsgesetz- BBiG). In einigen Berufsbranchen, z. B. im Baugewerbe, ist die Ausbildungsvergütung im 1. Ausbildungsjahr sehr gering, im 2. Ausbildungsjahr vergleichsweise sehr hoch. Reicht die Ausbildungsvergütung und sonstiges anrechnungsfähiges Einkommen nicht aus, um den Bedarf für Lebensunterhalt, Miete, Fahrkosten und sonstige Aufwendungen (z.B. Berufskleidung) zu decken, gewährt der Staat die sog. Berufsausbildungsbeihilfe (im Folgenden: Beihilfe).

Diese Beihilfe ist ein Instrument der aktiven Arbeitsförderung des Staates.

Ob ein Anspruch auf die Beihilfe besteht, richtete sich in der Vergangenheit danach, wie hoch das Einkommen in einem Zeitraum von 12 Monaten durchschnittlich ausfiel. Für diese 12 Monate wurde Beihilfe gewährt oder – bei übersteigendem Einkommen – nicht gewährt. Später hat der Gesetzgeber allein aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung diesen Zeitraum auf 18 Monate erweitert. Einbezogen wird das Einkommen aus dem 1. Ausbildungsjahr sowie 6 Monate Einkommen aus dem 2. Ausbildungsjahr. Dies hat zur Folge, dass bei der Berechnung der Beihilfe schon für den 1. Monat der Berufsausbildung durchschnittlich Einkommen des 2. Ausbildungsjahres eingerechnet wird, über das Auszubildende aber noch gar nicht verfügen. Benachteiligt werden vor allem Auszubildende, die im 2. Jahr über eine vergleichsweise sehr hohe Ausbildungsvergütung verfügen. In diesem Fall bekommen sie unter Umständen von Beginn ihrer Ausbildung an gar keine Beihilfe, weil sie – allein rechnerisch und fiktiv – über zu hohes Einkommen verfügen, aber nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Ausbildungsvergütung beihilfeberechtigt wären. Seit dem 1.8.2016 können Auszubildende „Hartz-4“ (Zweites Buch Sozialgesetzbuch – SGB II) beantragen. Dies ist jedoch mit einer strengen monatsaktuellen Bedürftigkeitsprüfung verbunden.

Die Verschiebung von Auszubildenden aus dem System der „aktiven Arbeitsförderung“ des SGB III in das System „Hartz-4“ bzw. dem SGB II ist nicht gerechtfertigt. Die Rechtsprechung hat die Einhaltung des Regelbewilligungszeitraumes von 18 Monaten jedoch kürzlich – trotz des Ausschlusses eines Auszubildenden von der Beihilfe von Beginn seiner Ausbildung an – bestätigt (Bundessozialgericht, Urteil vom 26.2.2019, Aktenzeichen B 11 AL 6/18 R). Es besteht daher gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Ein lediglich rechnerisch-fiktiv bedingter Ausschluss von Auszubildenden von der Beihilfe ist bei tatsächlich zu geringem Einkommen nicht hinnehmbar. Die Berechnung des Einkommens hat sich nach dem jeweiligen Ausbildungsjahr, in der Regel 12 Monate, zu richten

Empfehlung der Antragskommission:
Annahme
Beschluss: Annahme
Text des Beschlusses:

Wir fordern, dass § 69 Absatz 1 Satz 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) abgeändert wird. Anstelle eines Regelbewilligungszeitraums von 18 Monaten ist im Falle einer Berufsausbildung der Regelbewilligungszeitraum auf das Ausbildungsjahr, das heißt auf einen Zeitraum von in der Regel 12 Monaten, zu beschränken.

Beschluss-PDF:
Überweisungs-PDF: