S-2 Unterbezirksparteitage (§ 18 Abs. 5)
neu (Ergänzung durch einen neuen letzten Satz): Die Unterbezirke legen in ihrer Satzung die Gesamtzahl der Delegierten der Ortsvereine fest. Die Zahl der nicht von den Ortsvereinen gewählten Delegierten (Vorstandsmitglieder mit Stimmrecht, Delegierte von Arbeitsgemeinschaften, Arbeitskreise und Themenforen) darf jedoch nicht mehr als 1/5 der satzungsmäßigen Gesamtzahl der Gesamtstimmenberechtigten des Unterbezirksparteitag betragen. Die Delegierten der … Continued