GS-14 Für eine differenzierte gendergerechte, neurodivergent bezogene Psychopharmakologische und Co-Medizinische Versorgung insbesondere von ADHS/Autismus betroffene Mädchen und Frauen einsetzen
Im Sinne des Art. 3 Abs. 2 und 3. (GG) sollen sich politische EntscheidungsträgerInnen aus dem Bezirk auf Bundes- und Landesebene für eine differenzierte geschlechterspezifische, gendergerechte, neurodivergent bezogene Psychopharmakologische und Co-Medizinische/Therapeutische Versorgung von ADHS / Autismus-Spektrum-Störung, kurz ASS betroffene Mädchen und Frauen einsetzen, um den Ansatz in Forschung und Politik voranzutreiben.