R-08 Ein Strafrecht das alle schützt – Ein jungsozialistischer Aufschlag

Status:
Annahme

In der Vergangenheit gab es bereits vermehrt Versuche, sich dem Thema Strafrecht aus einer vor allem feministischen Perspektive anzunehmen. Überwiegend richten sich die Forderungen auf konkrete fallbezogene Gesetzesänderungen, um so beispielsweise Cat Calling und Stealthing konsequenter zu bestrafen und die Rechte betroffener Personen konsequenter zu schützen. Unserem Selbstverständnis nach hört die Debatte aber nicht bei diesen konkreten Fallbeispielen auf, sondern muss konsequent weitergedacht und geführt werden, um so zu einem Strafrecht zu kommen, welches unserem jungsozialistischen Gerechtigkeitsverständnis in Gänze entspricht.

Strafe – Muss das wirklich sein

Aufgrund immer wieder aufflammender gesellschaftlicher Debatten, muss es unsere Aufgabe sein, immer wieder kritisch zu hinterfragen, wie, wieso und wann wir strafen wollen. Gerade die Gründe und verfolgten Ziele von Strafen spielen dabei eine zentrale Rolle. In der Rechtsethik werden zur Begründung von Strafen vor allem drei Ansätze vertreten. Nach diesen dienen Strafgesetze dazu, der betroffenen Person eine gewisse Genugtuung für das Erlittene zukommen zu lassen, potentielle Täter*in abzuschrecken beziehungsweise durch den Strafvollzug zu resozialisieren und der Gesellschaft zu zeigen, was Unrecht ist und dadurch eine Solidarisierung mit der betroffenen Person zu erzielen und den*die Täter*in auszustoßen.

Schaut man jedoch in die Realität, wird einem schnell klar, dass diese Ansätze nur selten zur Vollendung kommen, sondern im Gegenteil eher leer laufen, wenn nicht sogar kontraproduktiv ihrem eigentlichen Ziel entgegenwirken. So empfinden Betroffene Strafprozesse als retraumatisierend und entwürdigend, höhere Strafrahmen führen zu keinem erkennbaren Rückgang in der Kriminalstatistik und vollzogene Strafen zu keiner Resozialisierung, sondern eher zu einer noch stärkeren Ausgrenzung und die Gesellschaft bildet sich gerade bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung viel zu oft ein eigenes Urteil. So müssen sich Betroffene selbst nach einer Verurteilung des*der Täter*in Fragen gefallen lassen, ob sie durch ein Vorverhalten nicht doch eine gewisse Mitschuld tragen. Sicherlich treffen diese Punkte nicht auf jeden Fall zu, jedoch muss uns bewusst sein, dass eben diese Beispiele alltägliche Realität betroffener Personen sind. Die Gründe, aus denen wir strafen und die Umstände, wie wir strafen, müssen deshalb weiterhin kritisch betrachtet und eingeordnet werden. Wir dürfen niemals Teil des Chors werden, der nach tragischen Fällen systematischer Gewalt zu zusammenhanglosen Straferhöhungen aufruft.

Ebenfalls muss für uns weiterhin klar bleiben, dass eine Aufteilung in die „bösen“ Täter*innen und den „guten“ Rest Unsinn ist. Eine solche hilft uns nur dabei, zu verdrängen, dass wir in Machtverhältnisse verstrickt sind, da das gesellschaftliche Gewebe uns alle hervorbringt und wir daran permanent mit weben. An jeder Tat hat die Gesellschaft mitgewirkt. Strafe in ihrer aktuellen Form verkennt diese Problematik zu oft in Gänze und dient schlussendlich nur der Aufrechterhaltung eben dieser Machtverhältnisse. Sie ist in ihrer aktuellen Form kein Mittel für echte emanzipatorische Veränderung. Strafe muss deshalb vielmehr die Entschädigung, die Versöhnung und Wiedergutmachung zwischen der betroffenen Person und dem*der Täter*in in den Mittelpunkt stellen als Rache, Sühne und Wegsperren und Vergessen des*der Täter*innen.

Vor diesem Hintergrund muss uns stets bewusst bleiben, dass eine Anpassung von aktuellen Strafnormen lediglich eine Einforderung der Gleichbehandlung gegenüber anderen Strafgesetzen sein kann und nie die endgültige Lösung darstellt.  

Strafprozesse sicher gestalten  

Gerade mit Blick auf Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung ist der Strafprozess für viele Betroffene ein Ort der Retraumatisierung und Demütigung. Nicht nur müssen sie in Gegenwart des*der Täter*in anwesend sein, sondern auch oftmals in einer öffentlichen Sitzung detaillierte Fragen über den Tathergang beantworten, während der*die Täter*in sowie möglicherweise Angehörige und andere Interessierte oder Schaulustige dem Prozess beiwohnen.

Ein solcher Vorgang wirkt sich bei vielen Betroffenen retraumatisierend aus und steht einem psychologischen Heilungsprozess oft entgegen. Hinzu kommt die teils langwierige Gestaltung von Strafprozessen, die es nicht selten erforderlich macht, das Gesagte und Durchlebte vor der nächsten Instanz zu wiederholen, was erneut zu einer Retraumatisierung führen kann. Angesichts der drohenden Strafe für den*die mutmaßiche*n Täter*in scheint ein solches Vorgehen zwar erforderlich, um mögliche Zweifel aus dem Weg zu räumen;für die betroffene Person ist es aber unzumutbar.

Der Strafprozess verkennt den Schutz Betroffener nicht nur im Rahmen von Prozessen zu sexueller oder sexualisierter Gewalt, sondern auch bei rassistisch motivierten Taten. Auch hier können in besonderem Maße retraumatisierende Folgen eintreten; hinzu kommt allerdings auch eine besondere Gefährdungslage für Zeug*innen und Betroffene, da diese bei öffentlicher Vernehmung oftmals Auskunft über den vollständigen Namen und ihren Wohnort geben müssen, was angesichts der Organisiertheit von rassistischer Gewalt eine Gefahrdarstellen kann.

Vor diesem Hintergrund muss der Schutz Betroffener endlich eine angemessene Rolle im Strafprozess spielen, bei prozessualen Entscheidungen ausreichend gewürdigt werden und Betroffene müssen die Möglichkeit haben, durch extra fortgebildete Anwält*innen rechtlich betreut zu werden.
Deshalb fordern wir:

  • Einen Fachanwalt für Opferrecht, nach dem Vorbild anderer Fachanwaltstitel, dessen Voraussetzungen einen ausreichenden rechtlichen Beistand für Betroffene sicherstellen soll und für Anwält*innen einen Anreiz schafft, sich auf diesem Gebiet fortzubilden
  • Einen allgemeinen Teil vor der Strafprozessordnung, nach dem Vorbild der Schweiz, welcher innerhalb allgemeiner strafprozessualer Grundlagen dem Opferschutz ein hohes Gewicht beimisst
  • Die Ausweitung von Möglichkeiten zur digitalen Vernehmung, um das Risiko der Retraumatisierung Betroffener zu minimieren, sowie die Möglichkeit zum Schutz Betroffener Verhandlungen aufzuzeichnen und späteren Instanzen zur Verfügung zu
    stellen, um erneute Vernehmungen unter Umständen obsolet zu machen
  • Keine allgemeine Aufzeichnungspflicht von Verhandlungen, wie zuletzt vom Bundesjustizminister Marco Buschmann gefordert, um Betroffene so vor einer großen Öffentlichkeit zu schützen. Eine Aufzeichnung darf nur auf Wunsch des*der Zeug*in stattfinden unter Berücksichtigung des Schutzes der Person und unter Abwägung der Pflicht zur umfassenden Beweiserhebung. Wie ausgeführt muss innerhalb dieser Abwägung der Betroffenenschutz stärkere Gewichtung finden.
  • Ausweitung verpflichtender Sensibilisierungsangebote für die Justiz, um den komplexen Thematiken gerecht zu werden und so Betroffene zu schützen und sensibler zu begegnen
  • Ausweitung bestehender Möglichkeiten zum Schutz von Zeugen vor Einschüchterung

Strafbarkeitslücken schließen – Gleichheit im aktuellen Recht schaffen  

Zentrale Aufgabe des Rechts muss es sein, gleiche Bedingungen zu schaffen. Gerade im Rahmen des Strafrechts ist es dahervon zentraler Bedeutung, gleiche Verhältnisse zu schaffen und gerade nicht gewisse Formen von Gewalt ohne erkennbaren Grund gege über anderen zu privilegieren. Deshalb ist es für ein gleiches Recht von zentraler Bedeutung, Strafbarkeitslücken vollumfänglich zu schließen und vergleichbares Unrecht auch vergleichbar zu bestrafen. Wie bereits angerissen, stellt das Schließen von Strafbarkeitslücken unserem Selbstverständnis nach zwar nicht die endgültige Lösung des Problems dar, ist aber als Schaffung einer gleichen Grundlage ein Schritt von essentieller Bedeutung.  

Ein wechselseitiger Blick vom Strafgesetzbuch in Wirklichkeit offenbart nämlich vor allem eins: Eine solche gleiche Grundlage existiert nicht. Denn wohingegen das Eigentum und das Kapital vollumfänglichen Schutz erfahren und beinahe jedwede Konstellation abgedeckt scheint, geht der Schutz der sexuellen Selbstbestimmung oder  der Schutz vor partnerschaftlicher Gewalt zu oft an der Lebensrealität der Betroffenen vorbei. Und das obwohl die Istanbul-Konvention gerade diesen lückenlosen Schutz garantieren soll. Nach ihr ist „Jede Form von ungewolltem sexuell bestimmtem verbalem, nonverbalem oder körperlichem Verhalten mit dem Zweck oder der Folge, die Würde einer Person zu verletzen, insbesondere wenn dadurch ein Umfeld der Einschüchterung, Feindseligkeit, Erniedrigung, Entwürdigung oder Beleidigung geschaffen wird, strafrechtlich oder mit sonstigen rechtlichen Sanktionen zu bestrafen. Und doch stehen wir mehr als 10 Jahre nach der Verabschiedung des. Abkommens hier und Forderungen nach einem Tatbestand für Cat Calling (verbale oder nonverbale sexuelle Belästigung) und Stealthing (das unabgesprochene Nicht-Verwenden eines Kondoms beziehungsweise das Vorspielen der Verwendung eines solchen) sowie der Einführung eines Konsensmodells im Rahmen der Vergewaltigung (Grundsatz Ja-heißt-Ja) sind weiterhin aktuell.  

Es ist also eindeutig, welche Rechtsgüter aktuell vollumfänglichen Schutz erfahren und welche eben zweitrangig geschützt werden. Der Schutz des Eigentums wird vollumfänglich gewährt, der Schutz vor patriarchaler Gewalt zu oft nur lückenhaft. 

Deshalb fordern wir:

  • Die konsequente Umsetzung des Grundsatzes Ja-heißt-Ja und damit einhergehend die Einführung von Fahrlässigkeitstatbeständen zum Schutz der sexuellen Selbstbestimmung
  • Eine eindeutige Erweiterung des Paragraphen § 179 StGB um den Tatbestand des
    Stealthings sowie ähnlich gelagerter Fälle, um so endlich für rechtliche Klarheit zu sorgen
  • Eine Erweiterung des Paragraphen § 179 Absatz 5 StGB dahingehend, dass der Lebensrealität Betroffener (vor allem solcher die von andauernder häuslicher oder partnerschaftlicher Gewalt betroffen sind) Sorge getragen wird; Konkret die Aufnahme der „konkreten und hinreichenden Befürchtung von Gewalt“ sowie die Anpassung des Begriffs der Schutzlosigkeit, um die subjektive Perspektive der betroffenen Personen Sorge zu tragen
  • Die Einführung eines Tatbestandes für verbale sexuelle Belästigung (Cat Calling) nach dem Vorbild Spaniens

    Ein Ausblick – Gerecht ist das Recht noch lange nicht

    Uns ist klar, dass dies nur der Start einer Debatte sein kann, die sich der Problematik der Ungleichheit innerhalb des Rechts annimmt. Denn die Probleme reichen weit über die hier angerissenen Perspektiven hinaus. So gilt es konsequent patriarchalen und rassistischen Strukturen innerhalb unseres gesamten Rechts und der Jusitz den Kampf anzusagen und Änderungen auf den Weg zu bringen, die wirklich zu echter rechtlicher Gleichheit führen.  

    Und ebenfalls ist auch der Justizvollzug in seiner aktuellen Form in Gänze zu überdenken. Ziel muss sein, eine gesamtgesellschaftliche Lösung zu erarbeiten, die nicht in Gut und Böse spaltet, sondern Täter*innen resozialisiert und in die Gesellschaft aufnimmt.
     

    Empfehlung der Antragskommission:
    Annahme in der Fassung der AK
    Version der Antragskommission:

    Deshalb fordern wir:

        Einen Fachanwalt für Opferrecht, nach dem Vorbild anderer Fachanwaltstitel, dessen Voraussetzungen einen ausreichenden rechtlichen Beistand für Betroffene sicherstellen soll und für Anwält*innen einen Anreiz schafft, sich auf diesem Gebiet fortzubilden

        Einen allgemeinen Teil vor der Strafprozessordnung, nach dem Vorbild der Schweiz, welcher innerhalb allgemeiner strafprozessualer Grundlagen dem Opferschutz ein hohes Gewicht beimisst

       Die Ausweitung von Möglichkeiten zur digitalen Vernehmung, um das Risiko der Retraumatisierung Betroffener zu minimieren, sowie die Möglichkeit zum Schutz Betroffener Verhandlungen aufzuzeichnen und späteren Instanzen zur Verfügung zu stellen, um erneute Vernehmungen unter Umständen obsolet zu machen

      Keine allgemeine Aufzeichnungspflicht von Verhandlungen, wie zuletzt vom Bundesjustizminister Marco Buschmann gefordert, um Betroffene so vor einer großen Öffentlichkeit zu schützen. Eine Aufzeichnung darf nur auf Wunsch des*der Zeug*in stattfinden unter Berücksichtigung des Schutzes der Person und unter Abwägung der Pflicht zur umfassenden Beweiserhebung. Innerhalb dieser Abwägung der Betroffenenschutz stärkere Gewichtung finden.

          Ausweitung verpflichtender Sensibilisierungsangebote für die Justiz, um den komplexen Thematiken gerecht zu werden und so Betroffene zu schützen und sensibler zu begegnen

             Ausweitung bestehender Möglichkeiten zum Schutz von Zeugen vor Einschüchterung

              Die konsequente Umsetzung des Grundsatzes Ja-heißt-Ja und damit einhergehend die Einführung von Fahrlässigkeitstatbeständen zum Schutz der sexuellen Selbstbestimmung

         Eine eindeutige Erweiterung des Paragraphen § 179 StGB um den Tatbestand des Stealthings sowie ähnlich gelagerter Fälle, um so endlich für rechtliche Klarheit zu sorgen

      Eine Erweiterung des Paragraphen § 179 Absatz 5 StGB dahingehend, dass der Lebensrealität Betroffener (vor allem solcher die von andauernder häuslicher oder partnerschaftlicher Gewalt betroffen sind) Sorge getragen wird; Konkret die Aufnahme der „konkreten und hinreichenden Befürchtung von Gewalt“ sowie die Anpassung des Begriffs der Schutzlosigkeit, um die subjektive Perspektive der betroffenen Personen Sorge zu tragen

              Die Einführung eines Tatbestandes für verbale sexuelle Belästigung (Cat Calling) nach dem Vorbild Spaniens

    Änderungsanträge
    Status Kürzel Zeile AntragstellerInnen Text PDF
    Annahme R-08- Jusos Bezirk Hannover Deshalb fordern wir: - Einen Fachanwalt für Opferrecht, nach dem Vorbild anderer Fachanwaltstitel, dessen Voraussetzungen einen ausreichenden rechtlichen Beistand für Betroffene sicherstellen soll und für Anwält*innen einen Anreiz schafft, sich auf diesem Gebiet fortzubilden -  Einen allgemeinen Teil vor der Strafprozessordnung, nach dem Vorbild der Schweiz, welcher innerhalb allgemeiner strafprozessualer Grundlagen dem Opferschutz ein hohes Gewicht beimisst -  Die Ausweitung von Möglichkeiten zur digitalen Vernehmung, um das Risiko der Retraumatisierung Betroffener zu minimieren, sowie die Möglichkeit zum Schutz Betroffener   Verhandlungen aufzuzeichnen und späteren Instanzen zur Verfügung zu stellen, um erneute Vernehmungen unter Umständen obsolet zu machen - Keine allgemeine Aufzeichnungspflicht von Verhandlungen, wie zuletzt vom Bundesjustizminister Marco Buschmann gefordert, um Betroffene so vor einer großen Öffentlichkeit zu schützen. Eine Aufzeichnung darf nur auf Wunsch des*der Zeug*in stattfinden unter Berücksichtigung des Schutzes der Person und unter Abwägung der Pflicht zur umfassenden Beweiserhebung. Innerhalb dieser Abwägung der Betroffenenschutz stärkere Gewichtung finden. -   Ausweitung verpflichtender Sensibilisierungsangebote für die Justiz, um den komplexen Thematiken gerecht zu werden und so Betroffene zu schützen und sensibler zu begegnen -   Ausweitung bestehender Möglichkeiten zum Schutz von Zeugen vor Einschüchterung -   Die konsequente Umsetzung des Grundsatzes Ja-heißt-Ja und damit einhergehend die Einführung von Fahrlässigkeitstatbeständen zum Schutz der sexuellen Selbstbestimmung -  Eine eindeutige Erweiterung des Paragraphen § 179 StGB um den Tatbestand des Stealthings sowie ähnlich gelagerter Fälle, um so endlich für rechtliche Klarheit zu sorgen -  Eine Erweiterung des Paragraphen § 179 Absatz 5 StGB dahingehend, dass der Lebensrealität Betroffener (vor allem solcher die von andauernder häuslicher oder partnerschaftlicher Gewalt betroffen sind) Sorge getragen wird; Konkret die Aufnahme der „konkreten und hinreichenden Befürchtung von Gewalt“ sowie die Anpassung des Begriffs der Schutzlosigkeit, um die subjektive Perspektive der betroffenen Personen Sorge zu tragen - Die Einführung eines Tatbestandes für verbale sexuelle Belästigung (Cat Calling) nach dem Vorbild Spaniens
    Beschluss: Ein Strafrecht das alle schützt – Ein jungsozialistischer Aufschlag
    Text des Beschlusses:

    Deshalb fordern wir:

     

    Einen Fachanwalt für Opferrecht, nach dem Vorbild anderer Fachanwaltstitel, dessen Voraussetzungen einen ausreichenden rechtlichen Beistand für Betroffene sicherstellen soll und für Anwält*innen einen Anreiz schafft, sich auf diesem Gebiet fortzubilden

        Einen allgemeinen Teil vor der Strafprozessordnung, nach dem Vorbild der Schweiz, welcher innerhalb allgemeiner strafprozessualer Grundlagen dem Opferschutz ein hohes Gewicht beimisst

       Die Ausweitung von Möglichkeiten zur digitalen Vernehmung, um das Risiko der Retraumatisierung Betroffener zu minimieren, sowie die Möglichkeit zum Schutz Betroffener Verhandlungen aufzuzeichnen und späteren Instanzen zur Verfügung zu stellen, um erneute Vernehmungen unter Umständen obsolet zu machen

      Keine allgemeine Aufzeichnungspflicht von Verhandlungen, wie zuletzt vom Bundesjustizminister Marco Buschmann gefordert, um Betroffene so vor einer großen Öffentlichkeit zu schützen. Eine Aufzeichnung darf nur auf Wunsch des*der Zeug*in stattfinden unter Berücksichtigung des Schutzes der Person und unter Abwägung der Pflicht zur umfassenden Beweiserhebung. Innerhalb dieser Abwägung der Betroffenenschutz stärkere Gewichtung finden.

          Ausweitung verpflichtender Sensibilisierungsangebote für die Justiz, um den komplexen Thematiken gerecht zu werden und so Betroffene zu schützen und sensibler zu begegnen

             Ausweitung bestehender Möglichkeiten zum Schutz von Zeugen vor Einschüchterung

              Die konsequente Umsetzung des Grundsatzes Ja-heißt-Ja und damit einhergehend die Einführung von Fahrlässigkeitstatbeständen zum Schutz der sexuellen Selbstbestimmung

         Eine eindeutige Erweiterung des Paragraphen § 179 StGB um den Tatbestand des Stealthings sowie ähnlich gelagerter Fälle, um so endlich für rechtliche Klarheit zu sorgen

      Eine Erweiterung des Paragraphen § 179 Absatz 5 StGB dahingehend, dass der Lebensrealität Betroffener (vor allem solcher die von andauernder häuslicher oder partnerschaftlicher Gewalt betroffen sind) Sorge getragen wird; Konkret die Aufnahme der „konkreten und hinreichenden Befürchtung von Gewalt“ sowie die Anpassung des Begriffs der Schutzlosigkeit, um die subjektive Perspektive der betroffenen Personen Sorge zu tragen

              Die Einführung eines Tatbestandes für verbale sexuelle Belästigung (Cat Calling) nach dem Vorbild Spaniens

    Beschluss-PDF:
    Überweisungs-PDF: