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Deshalb fordern wir:

Einen Fachanwalt für Opferrecht, nach dem Vorbild anderer Fachanwaltstitel, dessen Voraussetzungen einen ausreichenden rechtlichen Beistand für Betroffene sicherstellen soll und für Anwält*innen einen Anreiz schafft, sich auf diesem Gebiet fortzubilden

  Einen allgemeinen Teil vor der Strafprozessordnung, nach dem Vorbild der Schweiz, welcher innerhalb allgemeiner strafprozessualer Grundlagen dem Opferschutz ein hohes Gewicht beimisst

  Die Ausweitung von Möglichkeiten zur digitalen Vernehmung, um das Risiko der Retraumatisierung Betroffener zu minimieren, sowie die Möglichkeit zum Schutz Betroffener   Verhandlungen aufzuzeichnen und späteren Instanzen zur Verfügung zu stellen, um erneute Vernehmungen unter Umständen obsolet zu machen

Keine allgemeine Aufzeichnungspflicht von Verhandlungen, wie zuletzt vom Bundesjustizminister Marco Buschmann gefordert, um Betroffene so vor einer großen Öffentlichkeit zu schützen. Eine Aufzeichnung darf nur auf Wunsch des*der Zeug*in stattfinden unter Berücksichtigung des Schutzes der Person und unter Abwägung der Pflicht zur umfassenden Beweiserhebung. Innerhalb dieser Abwägung der Betroffenenschutz stärkere Gewichtung finden.

  Ausweitung verpflichtender Sensibilisierungsangebote für die Justiz, um den komplexen Thematiken gerecht zu werden und so Betroffene zu schützen und sensibler zu begegnen

  Ausweitung bestehender Möglichkeiten zum Schutz von Zeugen vor Einschüchterung

  Die konsequente Umsetzung des Grundsatzes Ja-heißt-Ja und damit einhergehend die Einführung von Fahrlässigkeitstatbeständen zum Schutz der sexuellen Selbstbestimmung

  Eine eindeutige Erweiterung des Paragraphen § 179 StGB um den Tatbestand des Stealthings sowie ähnlich gelagerter Fälle, um so endlich für rechtliche Klarheit zu sorgen

  Eine Erweiterung des Paragraphen § 179 Absatz 5 StGB dahingehend, dass der Lebensrealität Betroffener (vor allem solcher die von andauernder häuslicher oder partnerschaftlicher Gewalt betroffen sind) Sorge getragen wird; Konkret die Aufnahme der „konkreten und hinreichenden Befürchtung von Gewalt“ sowie die Anpassung des Begriffs der Schutzlosigkeit, um die subjektive Perspektive der betroffenen Personen Sorge zu tragen

Die Einführung eines Tatbestandes für verbale sexuelle Belästigung (Cat Calling) nach dem Vorbild Spaniens

Empfehlung der Antragskommission:
Annahme in der Fassung der AK