Vorläufige Geschäftsordnung

  1. Stimmberechtigte Mitglieder sind die nach § 6 (1) des Bezirksstatuts auf den Unterbezirks-parteitagen gewählten Delegierten, die Mitglieder des Bezirksvorstandes sowie die von den Arbeitsgemeinschaften und Arbeitskreisen entsandten Delegierten, sofern sie vom Bezirksvorstand eingerichtet wurden.
    Das Recht zur Teilnahme an Diskussionen haben die im Statut des Bezirks Hannover unter § 6 aufgeführten Teilnehmer:innen.
    Das Recht der Abstimmung haben die im Bezirksstatut unter § 6 (1) aufgeführten Teilneh-mer:innen.
  2. Die Beschlüsse des Parteitages werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit das Statut der Partei nichts Anderes vorschreibt. Die Wahlen werden mit einem elektronischen Wahlsystem durchgeführt.
  3. Wortmeldungen zur Aussprache sind grundsätzlich schriftlich beim Präsidium einzureichen. Es wird eine Redeliste geführt, aus der abwechselnd den Geschlechtern das Wort erteilt wird. Stehen keine Frauen / Diverse mehr auf der Redeliste, erhalten noch maximal drei Männer das Wort, danach wird die Redeliste geschlossen. Die Redeliste kann einmalig, mit einer Mehrheit von mehr als der Hälfte der Stimmberechtigten, für drei weitere Redner geöffnet werden.
  4. Die Redezeit für Diskussionsbeiträge beträgt fünf Minuten. Das Präsidium kann die Redezeit grundsätzlich verkürzen, jedoch nicht während einer laufenden Antragsdebatte.
    Zur gleichen Sache darf eine Rednerin bzw. ein Redner höchstens zweimal das Wort erhalten
  5. Das Wort zur Geschäftsordnung wird außerhalb der Reihenfolge der übrigen Wortmeldun-gen erteilt. Geschäftsordnungsanträge sind kurz und ausschließlich zur Sache zu begründen. Über Anträge zur Geschäftsordnung wird abgestimmt, nachdem ein/e Redner:in für und ein/e Redner:in gegen den Antrag zu sprechen Gelegenheit hatte.
  6. Anträge auf Schluss der Debatte können nur von Teilnehmer:innen gestellt werden, die im Verlauf der Debatte noch nicht gesprochen haben.
    Der Antrag wird nach einer Für- und Gegenrede zur Abstimmung gestellt. Für die Annahme ist eine qualifizierte Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  7. Persönliche Bemerkungen sind nur am Schluss einer Debatte oder nach einer Abstimmung zulässig.
  8. Bei Abstimmungen wird mit einfacher Mehrheit entschieden, soweit die Statuten oder die Geschäftsordnung nichts Anderes bestimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
    Liegen innerhalb eines Sachgebietes zu einzelnen Anträgen keine Wortmeldungen vor, kann das Präsidium nach der Debatte diese Anträge zur gemeinsamen Abstimmung stellen.
  9. Während des Parteitages gestellte Sachanträge (Initiativanträge) werden behandelt, wenn sie beim Präsidium bis 11.30 Uhr schriftlich eingereicht und von mindestens 40 Delegierten aus vier Delegiertengruppen (Unterbezirke bzw. Bezirksvorstand) nach § 6 Absatz 1 des Bezirkssta-tuts unterschrieben worden sind und der Parteitag der Behandlung zustimmt.
    Vom Parteitag zur Behandlung zugelassene Initiativanträge werden grundsätzlich nach den fristgerecht eingereichten Anträgen behandelt – außer der Parteitag beschließt für einzelne Anträge ein anderes Vorgehen.
    Über Initiativanträge wird abgestimmt, sobald über den Antragsteller / die Antragstellerin hinaus maximal fünf Redebeiträge gehalten wurden.

    10 Personelle Vorschläge, die während des Bezirksparteitages eingereicht werden, bedürfen der Unterstützung von mindestens 40 Delegierten aus vier Delegiertengruppen (Unterbezirke bzw. Bezirksvorstand); sie müssen bis spätestens 11.30 Uhr beim Präsidium eingereicht werden.
  10. Änderungen zur Geschäftsordnung bzw. Abweichungen zur Tagesordnung sind nur zulässig, wenn mindestens drei Vierteln der Teilnehmer:innen des Bezirksparteitages ihre Zustimmung geben.