Ge-01 Wildtierhandel und Exotenhaltung sollen verboten werden

Status:
Überweisung

Keine kommerziellen Importe von exotischen Wildfängen (egal ob mit oder ohne Schutzstatus) gem. Erlass vom 27. Oktober 2005 für Wildvögel aufgrund der Vogelgrippe.

TierSchG § 2 (1) 3.: „Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderliche Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.“

Begründung:

Bis zum Erlass eines Einfuhrverbotes am 27.10.2005 wegen der Vogelgrippe importierte die EU ca. 1,76 Mio. Wildvögel pro Jahr. Etwa ebenso viele Tiere starben bereits vor dem Export. Die EU war somit für den Fang von 3,5 Mio. Wildvögeln pro Jahr verantwortlich.

Allein in deutschen Wohnzimmern stehen etwa 700.000 Terrarien mit Reptilien und Amphibien. Die Sammler exotischer „Heimtiere“ haben es dabei vor allem auf ausgefallene und seltene Arten abgesehen. Um die Nachfrage bedienen zu können, „produzieren“ skrupellose Züchter die Tiere unter qualvollen Bedingungen oder entreißen sie der Natur.

Deutsche Großhändler importieren jedes Jahr hunderttausende Exoten aus Ländern wie Vietnam, Tansania oder den USA (Reptiles by Mack, Ohio) – ein millionenschweres, unbarmherziges Geschäft, bei dem Sterberaten bis zu 70 Prozent bereits einkalkuliert sind (Video- und Bildmaterial: bei PETA Deutschland).

Aus Unkenntnis der Tierhalter erkranken die meisten Tiere und sterben einen langsamen Tod, werden ausgesetzt oder im günstigsten Fall durch die Behörden eingezogen. Aus nicht fachgerechter Haltung können die Tiere langfristige bzw. dauerhafte Einschränkungen behalten (Herpes, Mycoplasmen, Papageienkrankheit etc.) Die Betreuungsstationen/Tierheime etc. sind überfüllt mit „Allerweltexoten“ und müssen für die Vermittlung (hoher Zeit- und Kostenaufwand) ungeschützter Arten Sorge tragen. In den Jahren 2013 und 2014 wurden z.B. folgende artengeschützte Tiere legal importiert:

  • 5.773 Maurische Landschildkröten
  • 2.619 Griechische Landschildkröten
  • 18.600 Vierzehenschildkröten
  • 1.397 Spornschildkröten
  • 43.000 Chinesische Streifenschildkröten
  • 42.000 Chinesische Dreikielschildkröten
  • 4.780 Grüner Leguan
  • 9.530 Grüne Wasseragame
  • 9.692 Königspython

Bisher besteht für Händler nur eine Dokumentationspflicht. Großsäuger wie Kamele, Affen, Tiger, Löwen, Zebras etc. werden im Internet und über Kleinanzeigen angeboten.

Das Modell einer verpflichtenden Sachkunde ist schon seit vielen Jahren bei Verbänden (DGHT, BNA) etabliert. Vollzugshinweise zum Artenschutzrecht überarbeitet 19.11.2010 vom Ständigen Ausschuss „Arten- und Biotopschutz“ Auf der Basis des Art. VIII Abs. 4 WA und der Resolution Conf. 10.7 bestehen zur Rettung lebender Exemplare drei Möglichkeiten:

  1. Rückführung in das Herkunftsland (Freilassung der Tiere ist selten möglich, da es erstens sehr kosten- und personalintensiv ist, zweitens die Herkunftspopulation  bekannt sein muss und drittens die Gefahr der Einschleppung von Krankheiten in die Heimatpopulation besteht.
  2. Tötung der eingezogenen Exemplare > das hieße Töten ohne vernünftigen Grund > ist mit dem Tierschutzgesetz nicht vereinbar (Ausnahmen nach Art. 16a Nr. 2 TierSchG möglich)
  3. Abgabe an geeignete Einrichtungen oder Personen Vorrangige Vorgehensweise zur Zeit: > Dauerhafte Unterbringung in Auffangstationen > Bestimmung des Unterbringungsortes ist von dem Schutz- und Gefährdungsstatus der Tierart abhängig. Gefahrtiere: Tiere, die aufgrund ihres Verhaltens und ihrer Körperkräfte / Waffen / Gifte eine Gefährdung für den Menschen darstellen können. 3400 Arten – ca. 700 giftig, mind. 50 tödlich Zahlreiche Giftschlangen, Skorpione etc. sind nicht geschützt.

Wichtig wäre:

  • Eine länderübergreifende einheitliche Regelung und eine zentrale Datei für alle Behörden (BfN, NLWKN, UNB, Vet.Amt, Ordnungsamt etc.) ist zu schaffen.
  • Ein Sachkundenachweis, den es schon seit Jahrzehnten gibt, ist für alle Tierhalter verpflichtend einzuführen.
  • Verpflichtung des Handels zur Meldung an die Behörden
  • Regelung der Unterbringung von beschlagnahmten Gefahrtieren
  • Behandlung nichtheimischer Wildtiere = Exoten wie Fundtiere (BGB §§ 960ff)

(Quelle: NABU-Artenschutzzentrum Leiferde/Gifhorn)

Koalitionsvertrag der Bundesregierung, 18. Legislaturperiode, S. 123: „Wir werden die Sachkunde der Tierhalter fördern. Gleichzeitig erarbeiten wir ein bundeseinheitliches Prüf- und Zulassungsverfahren (…). Ziel ist es außerdem, EU-weit einheitliche und höhere Tierschutzstandards durchzusetzen“.

  • Exotische Tiere gehören nicht ins Wohnzimmer.
  • Es versteht sich von selbst, dass Jagdtrophäen einem Einfuhrverbot unterliegen müssen.
Empfehlung der Antragskommission:
Überweisung als Material an die Bundestagsfraktion
Beschluss: Weiterleitung als Material an die SPD-Bundestagsfraktion
Text des Beschlusses:

Keine kommerziellen Importe von exotischen Wildfängen (egal ob mit oder ohne Schutzstatus) gem. Erlass vom 27. Oktober 2005 für Wildvögel aufgrund der Vogelgrippe.

TierSchG § 2 (1) 3.: „Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderliche Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.“

Beschluss-PDF:
Stellungnahme(n):
Erledigungsvermerk: Weitergeleitet an die SPD Bundestagsfraktion: "Für die Bundestagsfraktion ist es wichtig zu erfahren, welche Anträge auf der Ortsvereins-, Unterbezirks- und Bezirksebene eingereicht und beschlossen werden. So haben Partei und Fraktion ein beiderseitiges Interesse an der Kenntnisnahme, um das Votum der Gliederungen bei der parlamentarischen Arbeit berücksichtigen zu können. Eine Stellungnahme zum Stand der Umsetzung von Beschlüssen, die auf Ortsvereins-, Unterbezirks- und Bezirksebene getroffen wurden, gibt die Bundestagsfraktion nicht ab."
Überweisungs-PDF: