W-1 Verbraucher*innen-Schutz stärken – Schriftliche Benachrichtigung vor Ablauf von Kündigungsfristen

Status:
Annahme

Der Juso-Bezirk Hannover fordert die SPD-Bundestagsfraktion sowie die SPE-Fraktion des EU-Parlaments auf, nachfolgende gesetzliche Regelungen zu erlassen:

Es ist durch deutsches oder durch europäisches Recht sicherzustellen, dass bei bestimmten befristeten Dauerschuldverhältnissen, die zwischen Unternehmer*innen und Verbraucher*innen geschlossen worden, die Verbraucher*in bis spätestens vier Wochen vor Ablauf der vereinbarten Kündigungsfrist durch die Unternehmer*in schriftlich benachrichtigt wird.

Die Benachrichtigung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:

  • eine Erinnerung an das Ablaufdatum der Kündigungsfrist,
  • etwaige Formerfordernisse und die Adressat*in der Kündigungsnachricht,
  • eine Darstellung der Rechtsfolgen, sofern keine fristgerechte Kündigung erfolgt (z.B. Aufklärung über eine automatische Vertragsverlängerung oder die Folgekonditionen).

Diese Vorschrift ist zumindest auf die folgenden Bereiche anzuwenden: Internet- und Telekommunikation, Energieversorgung, Versicherung sowie Abonnement-Verträge. Zusätzlich ist zu prüfen, ob eine Ausweitung auf weitere Bereiche zum Schutz der Verbraucher*innen geboten erscheint.

Begründung:

Wahrscheinlich hat jeder und jede von uns bereits einmal im Leben eine Kündigungsfrist versäumt, sein es beim Handyvertrag, dem vergünstigten Zeitungsabo zum Student*innentarif oder dem Jahresvertrag beim Stromanbieter. Die Gründe dafür sind vielfältig, meist geht so etwas einfach im Alltag unter, da es bei der Vielzahl verschiedener Fristen schwierig ist, den Überblick zu behalten.

Gleichzeitig findet sich quasi ständig Werbepost im Briefkasten, die jedoch oftmals nicht den Hinweis auf die auslaufende Kündigungsfrist enthält – gerade dann, wenn sich die Konditionen im automatischen Folgevertrag aus Verbraucher*innen-Sicht verschlechtern. Daher erscheint es nur allzu naheliegend, die Unternehmen gesetzlich dazu zu verpflichten, die Verbraucher*innen an die Kündigungsfrist zu erinnern, damit sie zu Verträgen mit verbesserten Konditionen wechseln können.

Empfehlung der Antragskommission:
Annahme in der Fassung der AK
Version der Antragskommission:

Es ist durch deutsches oder durch europäisches Recht sicherzustellen, dass bei bestimmten befristeten Dauerschuldverhältnissen, die zwischen Unternehmer*innen und Verbraucher*innen geschlossen worden, die Verbraucher*in bis spätestens vier Wochen vor Ablauf der vereinbarten Kündigungsfrist durch die Unternehmer*in schriftlich benachrichtigt wird.

Die Benachrichtigung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:

  • eine Erinnerung an das Ablaufdatum der Kündigungsfrist,
  • etwaige Formerfordernisse und die Adressat*in der Kündigungsnachricht,
  • eine Darstellung der Rechtsfolgen, sofern keine fristgerechte Kündigung erfolgt (z.B. Aufklärung über eine automatische Vertragsverlängerung oder die Folgekonditionen).

Diese Vorschrift ist zumindest auf die folgenden Bereiche anzuwenden: Internet- und Telekommunikation, Energieversorgung, Versicherung sowie Abonnement-Verträge. Zusätzlich ist zu prüfen, ob eine Ausweitung auf weitere Bereiche zum Schutz der Verbraucher*innen geboten erscheint.

Wir fordern weiter, dass künftig die Kündigungsfrist in Verträgen maximal drei Monate betragen darf, bspw. für Handyverträge, Pay-TV oder ähnliches – nicht für Arbeitsverträge!

Zusätzlich soll mindestens einen Monat vor der Kündigungsfrist, aber maximal drei Monate vor dieser, ein Erinnerungsschreiben an die Verbraucher*innen geschickt werden. In diesem muss eindeutig nochmal auf die Kündigungsfrist hingewiesen werden.

––

Hinweis:

Ergänzung der letzten beiden Absätze aus W-2.

Beschluss: Annahme in der Fassung der AK
Text des Beschlusses:

Es ist durch deutsches oder durch europäisches Recht sicherzustellen, dass bei bestimmten befristeten Dauerschuldverhältnissen, die zwischen Unternehmer*innen und Verbraucher*innen geschlossen worden, die Verbraucher*in bis spätestens vier Wochen vor Ablauf der vereinbarten Kündigungsfrist durch die Unternehmer*in schriftlich benachrichtigt wird.

Die Benachrichtigung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:

  • eine Erinnerung an das Ablaufdatum der Kündigungsfrist,
  • etwaige Formerfordernisse und die Adressat*in der Kündigungsnachricht,
  • eine Darstellung der Rechtsfolgen, sofern keine fristgerechte Kündigung erfolgt (z.B. Aufklärung über eine automatische Vertragsverlängerung oder die Folgekonditionen).

Diese Vorschrift ist zumindest auf die folgenden Bereiche anzuwenden: Internet- und Telekommunikation, Energieversorgung, Versicherung sowie Abonnement-Verträge. Zusätzlich ist zu prüfen, ob eine Ausweitung auf weitere Bereiche zum Schutz der Verbraucher*innen geboten erscheint.

Wir fordern weiter, dass künftig die Kündigungsfrist in Verträgen maximal drei Monate betragen darf, bspw. für Handyverträge, Pay-TV oder ähnliches – nicht für Arbeitsverträge!

Zusätzlich soll mindestens einen Monat vor der Kündigungsfrist, aber maximal drei Monate vor dieser, ein Erinnerungsschreiben an die Verbraucher*innen geschickt werden. In diesem muss eindeutig nochmal auf die Kündigungsfrist hingewiesen werden.

––

Hinweis:

Ergänzung der letzten beiden Absätze aus W-2.

Beschluss-PDF:
Überweisungs-PDF: