K-5 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz novellieren, kommunalpolitisches Ehrenamt stärken

Status:
Erledigt

Nachteile bei der Freistellung während der regulären Arbeitszeitunter Fortzahlung aller Entgelte für kommunale Mandatsträger*innen sollen beseitigt werden.

Begründung:

SPD und CDU haben sich in ihrem Koalitionsvertrag für die 18. Wahlperiode des Niedersächsischen Landtags haben SPD und CDU sich auf die Förderung des Ehrenamts verständigt und dafür „flexiblere Freistellungsregelungen“ für Ehrenamtliche zu schaffen (Zeile 1391). Eine solche Flexibilisierung ist dringend notwendig, weil einerseits ganz allgemein die Gewinnung Ehrenamtlicher schwieriger wird und dementsprechend Anreize zur Übernahme eines Ehrenamts geschaffen werden müssen. Andererseits fällt insbesondere die Gewinnung von Frauen für das Ehrenamt schwerer, weil hier neben der Vereinbarkeit von Beruf und Ehrenamt auch die Vereinbarkeit von Familie, Beruf und Ehrenamt nach wie vor eine erhebliche Herausforderung darstellt.

Die Freistellung von Abgeordneten stößt verschiedentlich auf erhebliche Widerstände seitens der Arbeitgeber, darunter auch Behörden des Landes. Erschwert werden die Freistellungs- und Verdienstausfallregelungen durch flexibilisierte Arbeitszeitmodelle.

Zur Absicherung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit könnte deshalb die Regelung des § 54 (2) Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) zur Freistellung der Abgeordneten analog den Regeln im Betriebsverfassungs- oder im Personalvertretungsgesetz gestaltet werden.

Zugleich muss sichergestellt werden, dass den Ehrenamtlichen in kommunalpolitischen Mandaten durch die Freistellung keine Nachteile bei der Sozial- und Rentenversicherung entstehen. Deshalb soll – entweder durch einen entsprechenden Passus im § 55 NKomVG geregelt werden, dass die Verdienstausfälle über den Arbeitgeber der kommunalen Mandatsträger*innen ausgezahlt und damit auch die entsprechenden Sozialabgaben aufgebracht werden.

Die Einzelheiten der genannten Forderungen könnten auch durch eine Ergänzung des NKomVG umgesetzt werden, wonach die Landesregierung dazu ermächtigt wird, entsprechende Regelungen durch Verordnungen zu erlassen.

Empfehlung der Antragskommission:
Erledigt bei Annahme durch K-3