W-05 Mietenstopp

Status:
Annahme

Der Bundesgesetzgeber führt einen Mietenstopp ein, der entsprechend des Berliner Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen vom 11. Februar 2020 im BGB entsprechende Regelungen einführt, die sowohl u.a. einen Mietenstopp mit Genehmigungsvorbehalt vorsehen als auch einen Tatbestand für Ordnungswidrigkeiten für die Erhebung überhöhter Mieten und weiterer Gesetzesverstöße.

Begründung:

In Jahrzehnten exorbitanter Steigerungen der Wohnraummieten zunächst in Großstädten, mittlerweile auch deutlich darüber hinaus, ist für die MieterInnenseite der Wohnkostenanteil am verfügbaren Einkommen im Durchschnitt deutlich angestiegen.

Viele Mitmenschen müssen damit ihre mühevoll erworbenen Erwerbseinkünfte zum erheblichen Teil den Vertragspartnern am Wohnungsmarkt zur Verfügung stellen, die in den letzten Jahren infolge exorbitanter Mieterhöhungen bzw. starken Mietsteigerungen bei der Neuvermietung von Wohnraum Rekordeinnahmen erzielen konnten.

Vor dem Hintergrund steigender Zinsen und derzeit leicht sinkender Nachfrage im Bereich des Kaufs von Immobilien bekommt die Nachfrage bei der Vermietung von Wohnraum nochmals eine besondere Dynamik.

Da Wohnen nicht zum Luxus werden darf, sind alle im Mietverhältnis wohnenden Mitmenschen darauf angewiesen, dass bis auf weiteres ein Mietenstopp eingeführt wird.

Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. März 2021 (2 BvF 1/20, 2 BvL 4/20, 2 BvL 5/20) dürfen diese Regelungen derzeit nicht von den Bundesländern, sondern nur vom Bund getroffen werden.

Vor dem Hintergrund des Sozialstaatsprinzips nach Art. 20 Abs. 1 GG und der Sozialpflichtigkeit des Eigentums nach Art 14 Abs. 2 GG sind diese Regelungen zur Vermeidung von massenhafter Armut und Wohnungslosigkeit geboten.

Empfehlung der Antragskommission:
Annahme
Version der Antragskommission:

Adressat:

SPD-Bundestagsfraktion

Beschluss: Annahme
Text des Beschlusses:

Der Bundesgesetzgeber führt einen Mietenstopp ein, der entsprechend des Berliner Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen vom 11. Februar 2020 im BGB entsprechende Regelungen einführt, die sowohl u.a. einen Mietenstopp mit Genehmigungsvorbehalt vorsehen als auch einen Tatbestand für Ordnungswidrigkeiten für die Erhebung überhöhter Mieten und weiterer Gesetzesverstöße.

Beschluss-PDF:
Überweisungs-PDF: