Die SPD-Bundestagsfraktion wird dazu aufgefordert, den Qualzuchtbegriff bei Nutztieren im Sinne von § 11b Tierschutzgesetz zu definieren und die Qualzuchtmerkmale, die ein konkretes Zuchtverbot bestimmter Linien begründen, zu bestimmen.
Die derzeitige Zucht von landwirtschaftlich genutzten Tieren ist auf maximale Wirtschaftlichkeit ausgerichtet. Durch die Steigerung der Produktivität der Tiere, wie z. B. der Milchmenge bei Milchkühen, der Tageszunahme bei Mastschweinen, Mastrindern und Masthähnchen oder der Legeleistung von Legehennen, werden diese an den Rand ihrer biologischen Leistungsgrenze gebracht. Die Folge der rein leistungsorientierten Zucht sind Gesundheitsstörungen und Verhaltens-einschränkungen. Konkret sprechen wir hier beispielsweise von Euterentzündungen bei Milchkühen, von Gelenksproblemen bei Mastrindern, von Entzündungen des Legeapparates und Brustbeinfrakturen bei Legehennen sowie Herzkreis-laufproblemen bei Mastschweinen. Diese zuchtbedingten Krankheiten und Einschränkungen, die frühzeitig zum Tod führen können, müssen die Tiere zusätzlich zu den ohnehin tierquälerischen Haltungsbedingungen in der industriellen Tierhaltung ertragen. Des Weiteren führt die Zucht auf einseitige Höchstleistung bei Milchkühen und Legehennen dazu, dass die männlichen Küken und Milchkälber als unwirtschaftlich gelten und in ihrer Aufzucht kaum Wertschöpfung gesehen wird (siehe Problematik „Wegwerkkälber“). Mit der Abkehr von hochspezialisierten Einnutzungsrassen und der Zuwendung zu den robusteren Zweinutztierrassen könnten die beschriebenen Probleme gelöst werden.
Das in § 11b Tierschutzgesetz formulierte Qualzuchtverbot ist zu unkonkret und schützt Nutztiere nicht vor Qualzuchten. Aus diesen Gründen sollte Qualzucht bei landwirtschaftlich genutzten Tieren schnellstmöglich definiert und ein Konzept für den Umstieg auf qualzuchtfreie Tierrassen erarbeitet werden.
Adressat:
SPD-Bundestagsfraktion
Die SPD-Bundestagsfraktion wird dazu aufgefordert, den Qualzuchtbegriff bei Nutztieren im Sinne von § 11b Tierschutzgesetz zu definieren und die Qualzuchtmerkmale, die ein konkretes Zuchtverbot bestimmter Linien begründen, zu bestimmen.