Die derzeitigen Regelbedarfsermittlungen nach dem SGB II/SGB XII müssen überprüft werden, damit es Kinderarmut nicht begünstigt. D.h. Unterhaltsvorschuss und Kindergeld dürfen nicht auf die Transferleistungen über SGB II/XII angerechnet werden.
Leistungslücken, insbesondere an Schnittstellen zu anderen Bereichen in der sozialen Sicherung, gilt es zu schließen. Kinder, deren Eltern im SGB II/XII-Leistungsbezug sind, profitieren nicht von einer Anhebung des Kindergeldes oder des Kinderfreibetrages.
Das vom Staat für Kinder und Jugendliche zu garantierende Existenzminimum muss sich an deren tatsächlichen Bedürfnissen an sozialer und kultureller Teilhabe und nicht an statistischen Mittelwerten orientieren. Bei der Erhebung des Bedarfs sind Kinder und Jugendliche als „Sachverständige“ einzubeziehen.
Ohne es mit Sozialleistungen gegenzurechnen, müssen Jugendliche in SGB-II/XII Bedarfsgemeinschaften selbstverdientes Geld für sich behalten dürfen.
Kinder und Jugendliche aus einkommensschwachen Familien dürfen nicht zusätzlich bestraft werden. Leistungen zur Bekämpfung von Kinderarmut (bspw. Kindergeld oder Unterhaltsvorschuss) dürfen daher auf entsprechende Leistungen des SGB II/XII nicht gegengerechnet werden. Dies gilt auch für selbstverdientes Geld.
Für die Gestaltung der Gesetzesreformen sind wissenschaftliche Erkenntnisse, Studien sowie die fachlichen Forderungen der freien Wohlfahrtspflege zu berücksichtigen. Hier ist die Politik gefordert, die fachliche Kompetenz der genannten Akteur*innen wertschätzend zu nutzen und auch die Betroffenen selbst, die Kinder und Jugendlichen, als „Sachverständige“ einzubeziehen.
Ohne es mit Sozialleistungen gegenzurechnen, müssen Jugendliche in SGB-II/XII Bedarfsgemeinschaften selbstverdientes Geld für sich behalten dürfen.