Schon seit über 150 Jahren wird in Niedersachsen Erdöl- und Erdgas gefördert. Von Beginn an wurden Gruben zur Ablagerung von Grabungs – oder Bohrrückständen eingerichtet, die als Anlagen des Bergbaus unter der Aufsicht der Bergbehörden standen. Etliche dieser Gruben stehen derzeit unter Altlastenverdacht. Die Bergbehörden sehen sich hierfür sich nicht mehr in der Zuständigkeit, obwohl eine Beendigung der Bergaufsicht oftmals weder dokumentiert noch nach außen kommuniziert worden ist.
Für die notwendigen weiteren Schritte zur Bewältigung der Altlastenproblematik sollen nun die Behörden vor Ort verantwortlich sein. Zwar gibt es inzwischen eine Vereinbarung zwischen dem Land Niedersachsen und dem Wirtschaftsverband Erdöl und Erdgasgewinnung zur Förderung von Untersuchungen von Altlastverdachtsflächen, die Frage, wer die Kosten für etwaige Bodensanierungen zu tragen hat, ist jedoch offen geblieben. Verantwortliche zu ermitteln und heranzuziehen dürfte auf Grund der verstrichenen Zeit erhebliche Probleme und Widerstände verursachen.
Das Land muss zu seiner Verantwortung für die aufgelassenen Anlagen und Bohrschlammgruben stehen, die unter Aufsicht der Bergbehörden entstanden sind und betrieben wurden. Es müssen nicht nur Mittel für die erforderlichen Untersuchungen bereit gestellt werden, sondern auch die Sanierungskosten übernommen werden, wenn der Verursacher der Bodenverunreinigung nicht mehr ermittelt oder aus anderen Gründen nicht herangezogen werden kann.
Altlastensanierungsfonds schaffen
Es müssen nicht nur Mittel für die erforderlichen Untersuchungen aus Altlasten ehemaliger Öl- und Bohrschlammgruben bereit gestellt werden, sondern auch die Sanierungskosten übernommen werden, wenn der Verursacher der Bodenverunreinigung nicht mehr ermittelt oder aus anderen Gründen nicht herangezogen werden kann. Dazu ist ein entsprechender Altlastensanierungsfonds einzurichten.
Es müssen nicht nur Mittel für die erforderlichen Untersuchungen aus Altlasten ehemaliger Öl- und Bohrschlammgruben bereit gestellt werden, sondern auch die Sanierungskosten übernommen werden, wenn der Verursacher der Bodenverunreinigung nicht mehr ermittelt oder aus anderen Gründen nicht herangezogen werden kann. Dazu ist ein entsprechender Altlastensanierungsfonds einzurichten.