Ge-04 Haltungsvorschrift für Mastkaninchen

Status:
Überweisung

Die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung soll im Abschnitt 2  um Haltungsvorschriften für so genannte Mastkaninchen ergänzt werden.

Begründung:

Allein in Deutschland werden jedes Jahr über 20 Millionen Kaninchen konsumiert, berichtet die UN-Organisation FAO. Bisher gibt es für so genannte Mastkaninchen keinerlei Haltungsbedingungen. Sie leben in Verhältnissen wie bis vor kurzem die Käfighühner in den Legebatterien. Jedem von ihnen stehen nur 800 cm² zu, kaum mehr als ein DIN-A4-Blatt, ohne Tageslicht, ohne Frischluft. Auch bei kleinen Kaninchenzüchtern ergeht es ihnen meist nicht besser.

Kaninchen sind von Natur aus für weiche Untergründe geschaffen; sie leben im Freien auf weichem Grund und Boden. Kaninchenmast in Drahtkäfigen ist Tierquälerei und verstößt gegen das Tierschutzgesetz § 1, denn es werden ihnen hier achtlos Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt.

Die Drahtgitterböden schneiden tief in die empfindlichen Pfoten der Tiere ein. Diese Fehlhaltung führt zu schlimmen Verletzungen mit unbehandelten Entzündungen. Sie haben abgebissene Ohren, eitrige Augen, blutige Pfoten und kahle Stellen. Ihre Lebenserwartung: drei bis vier Monate, falls sie bis zur Schlachtung durchhalten. Aufgrund des nicht artgerechten Mastfutters entstehen Durchfall und Entzündungen der Schleimhäute.

Damit die Tiere die Qualen der Mast möglichst überstehen, ist der Einsatz von Medikamenten üblich wie in allen Massentierhaltungen; künstliche Lichtquellen sorgen für einen verlängerten Tagesablauf – eine Sterbequote von bis zu 50 Prozent wird von Mästern in Kauf genommen. Dieser rechtsfreie Raum ist unverzüglich zu beenden.

Auf Produkten mit schönen Bildern wird den Verbrauchern eine Idylle auf der grünen Wiese vorgegaukelt und eine heile Welt suggeriert.

Mit dem Tierschutzgesetz, nunmehr über 15 Jahre im Grundgesetz verankert, ist diese brutale, unwürdige Haltung nicht vereinbar – ebenfalls nicht mit den heutigen Wertevorstellungen für Mensch und Tier.

TierSchG § 1: „Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.“

TierSchG § 2, § 2a  beschreibt darüber hinaus die Anforderungen an die Haltung.

Foto- und Filmdokumente über die industrielle Käfigmast sind bei den großen deutschen Tierschutzverbänden einzusehen.

Empfehlung der Antragskommission:
Weiterleitung als Material an die Bundestagsfraktion
Text des Beschlusses:

Die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung soll im Abschnitt 2  um Haltungsvorschriften für so genannte Mastkaninchen ergänzt werden.

Beschluss-PDF:
Stellungnahme(n):
Erledigungsvermerk: Weitergeleitet an die SPD Bundestagsfraktion: "Für die Bundestagsfraktion ist es wichtig zu erfahren, welche Anträge auf der Ortsvereins-, Unterbezirks- und Bezirksebene eingereicht und beschlossen werden. So haben Partei und Fraktion ein beiderseitiges Interesse an der Kenntnisnahme, um das Votum der Gliederungen bei der parlamentarischen Arbeit berücksichtigen zu können. Eine Stellungnahme zum Stand der Umsetzung von Beschlüssen, die auf Ortsvereins-, Unterbezirks- und Bezirksebene getroffen wurden, gibt die Bundestagsfraktion nicht ab."
Überweisungs-PDF: