Ge-7 Gesetzesänderung der Abgabenordnung

Status:
Annahme

Wir fordern die Änderung der Abgabenordnung in § 52. In Absatz 2, Ziffer 18 soll hinter Frauen und Männer ergänzt werden: „sowie trans und queeren Personen.“

In Absatz 2, Ziffer 19 soll hinter Ehe und Familie ergänzt werden: „In gleichgeschlechtlicher und verschiedengeschlechtlicher Partnerschaft.“ 

Begründung:

Momentan werden vielen Vereinen die Gemeinnützigkeit aberkannt, weil sie nicht den Kriterien des §52 AO entsprechen. Vereine wie das Queere Zentrum in Göttingen, die queere Personen beraten und ihnen eine Anlaufstelle bieten, sind essentiell. Ohne solche und viele weitere ähnliche Angebote gäbe es eine große Lücke. Wenn solchen Vereinen die Gemeinnützigkeit abgesprochen würde, stünden sie vor dem Aus. Das muss auf jeden Fall verhindert werden! Eine Änderung der Abgabenordnung des §52 AO ist daher notwendig, um die Zukunft dieser Vereine zu bewahren und diesen Paragraphen ins 21. Jahrhundert zu holen. 

Empfehlung der Antragskommission:
Annahme in der Fassung der AK
Version der Antragskommission:

Wir fordern die Änderung der Abgabenordnung in § 52, Absatz 2, in den Ziffern 18 und 19:

18. die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern, sowie trans und queeren Personen.
19. die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie in gleichgeschlechtlicher und verschiedengeschlechtlicher Partnerschaft.

 

 

Erläuterung:

In der Abgabenordnung heißt es in § 52:

(1) Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist, zum Beispiel Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nicht allein deswegen vor, weil eine Körperschaft ihre Mittel einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuführt.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen:
(…)
18. die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern;
19. die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie;
(…)

 

Adressat:

Bundestagsfraktion