Ge-5 Gegen die Wahlrechtsausschlüsse von Menschen mit Behinderung – Teilhabe leben!

Status:
Erledigt

Menschen mit Behinderung sind in Deutschland teilweise vom Wahlrecht ausgeschlossen. Nach § 13 Bundeswahlgesetz dürfen Menschen, denen zur Besorgung aller Angelegenheiten dauerhaft eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt wurde, nicht an der Bundestagswahl teilnehmen. Eine Betreuung erfolgt nach § 1896, wenn eine Person infolge einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Das Wahlrecht von Personen mit Betreuer wird durch § 3 Nr. 2 Niedersächsisches Landeswahlgesetz und § 48 Abs. 2 Nr. 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz ausgeschlossen. Gleiches gilt für das Wahlrecht zur Europawahl und das, obwohl auf europäischer Ebene viel über die Rechte von Menschen Behinderungen entschieden wird.

Eine Abschaffung dieser Wahlrechtsbeschränkung ist überfällig. Seit 2009 ist die UN-Behindertenrechtskonvention für Deutschland rechtsverbindlich und hat als Völkerrecht den Rang eines Bundesgesetzes. Die Konvention sieht in Art. 29 auch politische Teilhabe vor. 2017 verabschiedete auch der Europarat eine Resolution. Eine Handlungsempfehlung an die Mitgliedsstaaten war die Abschaffung von Diskriminierungen auf Grund von Betreuung. Dem ist zu folgen, wie es in einigen Bundesländern bereits getan wurde.

Die Notwendigkeit der Betreuung wird zwar von den Gerichten intensiv geprüft, die Frage der Fähigkeit zur politischen Willensbildung ist jedoch nicht Bestandteil der Prüfung. Der Wahlrechtsausschluss basiert also auf der Pauschalisierung, dass Menschen mit Betreuer zu einer Wahlentscheidung nicht in der Lage seien. Dies muss nicht zwingend der Fall sein und ist eine diskriminierende Annahme.

Einen Teil der Gesellschaft ohne sachlichen Grund vom Wahlrecht auszuschließen ist nicht demokratisch und verhindert, dass die Interessen dieser Bevölkerungsgruppe gehört werden. Gerade kleinere und auch in anderen Bereichen von Diskriminierungen betroffene Teile der Bevölkerung sollten politisch teilhaben und somit ihre Rechte durchsetzen können. In Niedersachsen sind 10.000 und in Gesamtdeutschland 81.000 Menschen betroffen.

Wir wollen mehr Teilhabe wagen und unterstützen deshalb ausdrücklich den momentan im Niedersächsischen Landtag diskutierten Gesetzesvorschlag zur Abschaffung von § 3 Nr. 2 Niedersächsisches Landeswahlgesetz und § 48 Abs. 2 Nr. 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz.

Wir fordern, dass eine solche Gesetzesinitiative auch bald auf Bundesebene erfolgt, vor allem auch im Hinblick auf die Europawahl 2019. Es sollte nicht über Menschen mit Behinderung, sondern mit ihnen entschieden werden.

Empfehlung der Antragskommission:
Erledigt