Im Gesetz wird der Aufgabenbereich der Kindertagesspflege gemäß des SGB VIII §22 verankert.
Der Aufgabenbereich der Kindertagespflege, wird im SGB VIII in den §§ 22 ff zur Umsetzung von Bildung, Erziehung und Betreuung, sowie der Verwirklichung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, den Tageseinrichtungen für Kinder gleichgestellt. Niedersachsen ist das einzige Bundesland, wo die Verankerung im KiTaG noch nicht vollzogen wurde.
Familienzentrumsarbeit erweitert mit ihrem ganzheitlich geprägten Bildung- Betreuungs- und Erziehungsansatz einen wesentlichen Beitrag unter Einbeziehung des Early Excellence-Ansatzes, zur Bekämpfung von Kinderarmut, sowie die Einbeziehung von Eltern zur Erfüllung ihres eigenen Bildungs- und Erziehungsauftrages.
Im Gesetz wird der Aufgabenbereich der Kindertagesspflege gemäß des SGB VIII §22 verankert.