Die Bundesrepublik Deutschland hat eine der restriktivsten Gesetzgebungen im Bereich des Embryonenschutzes und im Umgang mit embryonalen Stammzellen. Während fast alle anderen europäischen Staaten einen Weg gefunden haben, Embryonenschutz durch Aufsicht und Regulation zu gewährleisten und trotzdem relevante Forschung zu ermöglichen, hat sich der deutsche Gesetzgeber vor über 30 Jahren für rigorose Verbote entschieden. Während die Forschung an embryonalen Stammzellen vor 30 Jahren noch ein neues Thema war, das vielfach zu Verunsicherung führte, sind heute die Forschung und auch die gesellschaftliche Debatte vorangeschritten. Zudem kann heute aus den Erfahrungen anderer Länder gelernt werden.
Der restriktive Embryonenschutz in Deutschland beschränkt sowohl die unmittelbare Fortpflanzungsmedizin als auch die Forschung, die an vielen Stellen dazu beitragen könnte, Kinderwunschbehandlungen sicherer und aussichtsreicher zu machen sowie Krankheiten in der Embryonalentwicklung zu erforschen. Für den bedingungslosen Schutz des Embryos ab dem Zeitpunkt der Befruchtung, unabhängig vom weiteren Entwicklungsgrad, wird vielfaches menschliches Leid in Kauf genommen. Diverse Expert*innen, auch die Nationale Akademie der Wissenschaften Leopoldina, empfiehlt die Liberalisierung des Embryonenschutzes in Deutschland. Wir fordern im Bereich der Forschung deshalb:
- eine Regulierung auf Grundlage eines abgestuften Embryonenschutzes: Der Schutz des Embryos muss mit dem Grad der Entwicklung zunehmen. Für sehr frühe Entwicklungsstadien sollte dementsprechend geringerer Schutz bestehen als für weiter fortgeschrittene Stadien. Eine solche Abstufung ermöglicht differenzierte ethische Abwägungen und trägt den biologischen Fakten Rechnung.
- die Legalisierung der Forschung mit “überzähligen” Embryonen, also solchen Embryonen, die für die künstliche Befruchtung erzeugt, aber nicht verwendet worden sind und keine Aussicht auf reproduktive Verwirklichung haben. Diese Embryonen werden aktuell entweder unbefristet eingefroren oder schlichtweg verworfen. Der internationale Rechtsvergleich zeigt, dass sich die In-vitro-Forschung bis zu 14 Tage nach Befruchtung bewährt hat.
- die Legalisierung der Gewinnung von embryonalen Stammzellen bis zu 14 Tage nach der Befruchtung zu Forschungszwecken und damit einhergehend die Abschaffung des deutschen Stammzellgesetzes. Damit soll auch der Widerspruch aufgelöst werden, dass Forschung an embryonalen Stammzellen in Deutschland zwar stattfindet, aber ausschließlich mit Stammzellen, die im Ausland gewonnen worden sind.
- dass die Verwendung von Embryonen oder die Gewinnung von embryonalen Stammzellen zu Forschungszwecken die freiwillige Einwilligung der Spender*innen und das Angebot einer unabhängigen Beratung voraussetzt.
- die Einrichtung einer zentralen Kommission zur Entscheidung über Forschungsvorhaben mit Embryonen nach Vorbild der britischen Human Fertilization and Embryology Authority (HFEA). Dadurch können hohe wissenschaftliche ebenso wie ethische Standards gewährleistet werden.
- eine Einzelfallprüfung bei Embryonen, die älter als 14 Tage sind. Unter strenger Begutachtung kann die Forschung an älteren Embryonen dazu dienen, die Entwicklung einzelner Organsysteme bzw. Krankheiten, die bereits früh in der Embryonalentwicklung auftreten, zu verstehen. Um ethischen Bedenken Rechnung zu tragen, könnten solche Vorhaben z.B. auf einzelne Organsysteme beschränkt werden, sodass nicht der gesamte Organismus weiterentwickelt werden darf.
- eie Legalisierung von therapeutischem Klonen (nicht aber reproduktivem Klonen) bei entsprechender Aufsicht und Lizenzierung, falls begründete Forschungsvorhaben mit überzähligen in-vitro-Embryonen nicht zu realisieren sind.
- die Forschung an Embryonen und embryonalen Stammzellen zivilrechtlich und nicht länger strafrechtlich zu regeln.
Zum Hintergrund des Antrags:
Die Thematik wurde von den Jusos bereits beim Bezirksparteitag 2021 in Hildesheim in einem Antrag angesprochen. Auf Empfehlung der Antragskommission wurde der Antrag an den Bezirksvorstand überwiesen, um bis zum nächsten Parteitag zu einer fundierten Position zu kommen. Gemeinsam mit dem Bezirksvorstand, der ASF und der ASG haben wir ein Fachgespräch mit der Medizinethikerin Prof. Dr. Claudia Wiesemann durchgeführt, die u.a. von 2012 bis 2020 Mitglied des Deutschen Ethikrats war und aktuell eine der beiden Arbeitsgruppen der “Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin” der Bundesregierung leitet. Auf dem Austausch mit dieser Expertin beruht dieser Antrag.
Inhaltliche Begründung:
Vor über 30 Jahren ist das Embryonenschutzgesetz in Kraft getreten, das dem Schutz der befruchteten, entwicklungsfähigen Eizelle dienen soll und vor allem eine Reaktion auf die Möglichkeiten der künstlichen Befruchtung (in-vitro-Fertilisation) darstellt. In den letzten 30 Jahren haben sowohl massive medizinische und wissenschaftliche Fortschritte als auch Veränderungen in der ethischen Wahrnehmung der Gesellschaft stattgefunden. Zudem gibt es die Möglichkeit, die restriktive Gesetzeslage in Deutschland mit den gesetzlichen Regelungen in anderen Ländern und deren Konsequenzen über längere Zeiträume hinweg zu vergleichen. All das trägt dazu bei, dass das deutsche Embryonenschutzgesetz als nicht mehr zeitgemäß und dringend reformbedürftig angesehen werden muss. Das betrifft sowohl die unmittelbare medizinische Anwendung im Kontext der Fortpflanzungsmedizin als auch die Forschung mit Embryonen und embryonalen Stammzellen. Die Notwendigkeit, die unzeitgemäßen Regelungen des Embryonenschutzgesetzes zu überarbeiten, sieht auch die Bundesregierung. Das Anliegen wird daher auch im Koalitionsvertrag von SPD, Grünen und FDP benannt. Eine der beiden Arbeitsgruppen der “Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin”, die das Justiz-, Familien- und Gesundheitsministerium eingesetzt haben, werden genau dafür Vorschläge erarbeitet.
Rechtliche Lage in Deutschland
In Deutschland ergibt sich die rechtliche Situation der Stammzellforschung vor allem aus dem Embryonenschutzgesetz und dem Stammzellgesetz. Das Embryonenschutzgesetz stammt historisch aus dem Kontext der künstlichen Befruchtung und verbietet strafrechtlich die fremdnützige Gewinnung von Embryonen. Sprich: Embryonen dürfen im Labor lediglich erzeugt werden, um sie zur künstlichen Befruchtung einzusetzen. Auch übrig gebliebene, nicht verwendete befruchtete Eizellen, die bei der künstlichen Befruchtung nahezu immer anfallen, dürfen nicht für andere Zwecke wie beispielsweise die Forschung verwendet werden. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass der Embryo ab dem Zeitpunkt der Befruchtung als menschliches Leben zu betrachten ist und dementsprechend seine Menschenwürde geschützt werden muss. Das Embryonenschutzgesetz verbietet ebenfalls das Klonen, sowohl das regenerative Klonen (zur Klonung des Individuums) als auch das therapeutische Klonen (zu Forschungszwecken wie beispielsweise zur Gewinnung von Stammzellen, nicht aber zur Klonung des Invidiuums). Auch das Verbot der Eizellenspende, der Embryonenspende und der Leihmutterschaft sind im Embryonenschutzgesetz verankert.
Da das Embryonenschutzgesetz einige Unklarheiten lässt, ob nur die Gewinnung von embryonalen Stammzellen oder auch der Import embryonaler Stammzellen aus dem Ausland verboten ist, hat der Bundestag 2002 das Stammzellgesetz verabschiedet. Das Gesetz verbietet strafrechtlich die Einfuhr und Verwendung embryonaler Stammzellen, lässt aber eine Ausnahme zu: Embryonale Stammzellen, die vor einem Stichtag gewonnen worden sind, dürfen importiert und zu Forschungszwecken verwendet werden. Diese Regelung stellt einen Kompromiss dar, um die deutsche Stammzellforschung nicht vollständig trockenzulegen, aber gleichzeitig zu verhindern, dass der deutsche “Markt” im Ausland Anreize zur Gewinnung embryonaler Stammzellen schafft. Der Stichtag war ursprünglich der 1. Januar 2002, lag also vor dem Inkrafttreten des Gesetzes, musste 2008 jedoch auf den 1. März 2007 verschoben werden, da sich der Forschungsstand inzwischen erheblich weiterentwickelt hatte, deutsche Wissenschaftler*innen darauf jedoch keinen Zugriff hatten. Völlig offensichtlich ist: Das Verschieben des Stichtags ist keine Lösung des zugrundeliegenden Problems. Das Problem wird lediglich aufgeschoben, um eine erneute Grundsatzdebatte zu vermeiden. Angesichts der wissenschaftlichen Dynamik kann eine solche Fristenlösung nicht dauerhaft bestehen, sondern muss zwangsläufig in ein nahezu regelmäßiges Verschieben der Frist münden, was die eigentliche Zielsetzung des Gesetzes völlig konterkariert.
Forschung an Embryonen und embryonalen Stammzellen
Durch das Embryonenschutzgesetz ist die Forschung an Embryonen in Deutschland verboten. Für die künstliche Befruchtung von Patientinnen werden aber in der Regel mehrere Eizellen befruchtet, sodass oft überzählige Embryonen anfallen. Diese haben meistens keine Aussicht auf reproduktive Verwirklichung, also darauf, sich zu einem Menschen zu entwickeln. Stattdessen werden sie entweder unbegrenzt eingefroren gelagert oder sie werden schlichtweg verworfen. Das Verwerfen überzähliger Embryos ist in Deutschland völlig legal. Das ist auch für viele Spender*innen des biologischen Materials völlig unverständlich: Viele würden diese befruchteten Eizellen, die sie selbst nicht mehr benötigen, lieber einer sinnvollen Verwendung zuführen, als sie einfach wegzuwerfen. Nicht zuletzt deshalb, weil Patientinnen in einer ähnlichen Situation von dieser Forschung massiv profitieren könnten. Die künstliche Befruchtung ist nach wie vor ein langwieriger und belastender Prozess. Durch die Forschung an Embryos kann dieser Prozess verbessert und die Aussichten auf Erfolg erhöht werden. Zum Beispiel könnten so die Nährmedien optimiert werden, in denen der Embryo herangezogen wird, bis er der Patientin eingesetzt wird. Es kann erforscht werden, wie die Bedingungen für die Einnistung des Embryos in die Gebärmutter verbessert und so weniger Versuche für eine erfolgreiche künstliche Befruchtung benötigt werden. Von dieser Forschung profitieren die Personen mit Kinderwunsch, aber auch die Kinder selbst. Durch das Verbot der Embryoselektion kann in Deutschland, anders als z.B. in Großbritannien, nicht der Embryo mit der höchsten Entwicklungschance ausgewählt werden. Das führt dazu, dass oft mehrere Embryos übertragen werden und somit eine weitaus höhere Wahrscheinlichkeit für Mehrlingsschwangerschaften besteht. Das wiederum erhöht die Wahrscheinlichkeit für Frühgeburtlichkeit und Gesundheitsrisiken für die Mutter. Wichtig ist, dass die Embryos nicht aufgrund beliebiger genetischer Eigenschaften ausgewählt werden sollen, sondern ausschließlich auf Basis der Einschätzung, welcher Embryo die besten Chancen hat, sich in der Gebärmutter zu entwickeln. In Großbritannien konnte die Anzahl der Mehrlingsschwangerschaften dadurch bereits deutlich verringert werden. Der derzeitige Embryonenschutz ist daher auch aus ethischen Gründen problematisch: Während der Schutz einer befruchteten Eizelle absolut gesetzt wird, wird psychisches und körperliches Leid für Patientinnen der Fortpflanzungsmedizin sowie die daraus entstehenden Kinder billigend in Kauf genommen.
Auch die Gewinnung embryonaler Stammzellen ist durch das Embryonenschutzgesetz verboten. Forschung an embryonen Stammzellen findet in Deutschland aber trotzdem statt. Das Stammzellgesetz ermöglicht die Einfuhr im Ausland gewonnener Stammzellen, wenn diese bis zu einem bestimmten Stichtag gewonnen worden sind. Dadurch entsteht eine Situation, die oft als Doppelmoral wahrgenommen wird: Der deutsche Gesetzgeber sieht offenbar die Notwendigkeit, die Forschung an embryonalen Stammzellen zu ermöglichen, will aber nicht, dass diese in Deutschland gewonnen werden. Diese Gesetzgebung ist auch deshalb problematisch, weil es immer schwieriger wird, embryonale Stammzellen zu importieren, die vor dem Stichtag (1. Mai 2007) gewonnen worden sind. Der Vorrat an diesen Zellen ist endlich. Außerdem gab es seit 2007 selbstverständlich auch wissenschaftliche Fortschritte und Verbesserung bei der Kultivierung embryonaler Stammzellen, die durch diese Regelung nicht berücksichtigt werden. In Deutschland muss also auf einer wissenschaftlich überholten Grundlage geforscht werden.
Der Vergleich mit anderen Ländern zeigt, dass die regulierte Forschung mit embryonalen Stammzellen nicht zu geklonten Menschen oder Designerbabies geführt hat. Die Schreckensszenarien, die bei diesem Thema oft aufgezeigt werden, fallen in den Bereich der Science Fiction. In vielen Ländern, beispielsweise Großbritannien, Israel, Dänemark oder Belgien, hat sich etabliert, die Gewinnung von Stammzellen sowie die Forschung an Embryonen zeitlich zu beschränken. Das gängigste Limit sind 14 Tage nach der Befruchtung, was in etwa der Zeit bis zur Einnistung in die Gebärmutter entspricht. Damit wird der Embryo im Labor auf ein sehr frühes Entwicklungsstadium beschränkt. Gleichzeitig ist das ein Zeitraum, der für die künstliche Befruchtung relevant ist. Forschung an diesem Entwicklungszeitraum ergibt also Sinn, um die Erfolgsaussichten der In-vitro-Fertilisation zu verbessern. Gleichzeitig gibt es international eine Diskussion darüber, auch über längere Zeiträume an Embryonen zu forschen, um bspw. den Einfluss bestimmter Krankheiten auf die Embryonalentwicklung besser zu erforschen. Um hier trotzdem einen graduell zunehmenden Schutz des Embryos zu gewährleisten, könnten solche verlängerten Fristen auf einzelne Organsysteme beschränkt werden. So oder so sollte diese Forschung nur nach entsprechender Einzelfallprüfung durch die jeweilige Aufsichtsbehörde stattfinden.
Auch bei der berechtigten Frage danach, wie die Forschung an so einem sensiblen Thema angemessen reguliert werden kann, lohnt sich der Blick ins Ausland. Die britische Human Fertilization and Embryology Authority (HFEA) ist die zentrale Behörde für die Genehmigung und Überwachung der Forschung an menschlichen Embryonen in Großbritannien. Diese Behörde bewertet auch die notwendige Hochrangigkeit der Forschungsvorhaben. Gleichzeitig können solche Aufsichtsbehörden Transparenz darüber schaffen, welche Forschungsprojekte aus welchen Gründen zugelassen werden. Mithilfe solcher Kontrollinstanzen ließe sich beiden Ansprüchen gerecht werden: Den Ansprüchen der modernen medizinischen Forschung ebenso wie den ethischen Ansprüchen. Auch die Nationale Akademie der Wissenschaften Leopoldina empfiehlt in einer 2021 veröffentlichten Stellungnahme, die Forschung an Embryonen und embryonalen Stammzellen in Deutschland zu liberalisieren und sich an den genannten Erfahrungen im europäischen Ausland zu orientieren.
Der Bezirksparteitag in Hildesheim (Oktober 2021) hatte den Bezirksvorstand beauftragt, sich der Thematik Embryonenschutz- und Stammzellgesetz zu widmen. Gemeinsam mit den Arbeitsgemeinschaften fand eine Veranstaltung statt, aus der die hier dargestellten Forderungen resuliteren.
Adressat:
Bundesparteitag
SPD-Bundestagsfraktion
Die Bundesrepublik Deutschland hat eine der restriktivsten Gesetzgebungen im Bereich des Embryonenschutzes und im Umgang mit embryonalen Stammzellen. Während fast alle anderen europäischen Staaten einen Weg gefunden haben, Embryonenschutz durch Aufsicht und Regulation zu gewährleisten und trotzdem relevante Forschung zu ermöglichen, hat sich der deutsche Gesetzgeber vor über 30 Jahren für rigorose Verbote entschieden. Während die Forschung an embryonalen Stammzellen vor 30 Jahren noch ein neues Thema war, das vielfach zu Verunsicherung führte, sind heute die Forschung und auch die gesellschaftliche Debatte vorangeschritten. Zudem kann heute aus den Erfahrungen anderer Länder gelernt werden.
Der restriktive Embryonenschutz in Deutschland beschränkt sowohl die unmittelbare Fortpflanzungsmedizin als auch die Forschung, die an vielen Stellen dazu beitragen könnte, Kinderwunschbehandlungen sicherer und aussichtsreicher zu machen sowie Krankheiten in der Embryonalentwicklung zu erforschen. Für den bedingungslosen Schutz des Embryos ab dem Zeitpunkt der Befruchtung, unabhängig vom weiteren Entwicklungsgrad, wird vielfaches menschliches Leid in Kauf genommen. Diverse Expert*innen, auch die Nationale Akademie der Wissenschaften Leopoldina, empfiehlt die Liberalisierung des Embryonenschutzes in Deutschland. Wir fordern im Bereich der Forschung deshalb:
- eine Regulierung auf Grundlage eines abgestuften Embryonenschutzes: Der Schutz des Embryos muss mit dem Grad der Entwicklung zunehmen. Für sehr frühe Entwicklungsstadien sollte dementsprechend geringerer Schutz bestehen als für weiter fortgeschrittene Stadien. Eine solche Abstufung ermöglicht differenzierte ethische Abwägungen und trägt den biologischen Fakten Rechnung.
- die Legalisierung der Forschung mit “überzähligen” Embryonen, also solchen Embryonen, die für die künstliche Befruchtung erzeugt, aber nicht verwendet worden sind und keine Aussicht auf reproduktive Verwirklichung haben. Diese Embryonen werden aktuell entweder unbefristet eingefroren oder schlichtweg verworfen. Der internationale Rechtsvergleich zeigt, dass sich die In-vitro-Forschung bis zu 14 Tage nach Befruchtung bewährt hat.
- die Legalisierung der Gewinnung von embryonalen Stammzellen bis zu 14 Tage nach der Befruchtung zu Forschungszwecken und damit einhergehend die Abschaffung des deutschen Stammzellgesetzes. Damit soll auch der Widerspruch aufgelöst werden, dass Forschung an embryonalen Stammzellen in Deutschland zwar stattfindet, aber ausschließlich mit Stammzellen, die im Ausland gewonnen worden sind.
- dass die Verwendung von Embryonen oder die Gewinnung von embryonalen Stammzellen zu Forschungszwecken die freiwillige Einwilligung der Spender*innen und das Angebot einer unabhängigen Beratung voraussetzt.
- die Einrichtung einer zentralen Kommission zur Entscheidung über Forschungsvorhaben mit Embryonen nach Vorbild der britischen Human Fertilization and Embryology Authority (HFEA). Dadurch können hohe wissenschaftliche ebenso wie ethische Standards gewährleistet werden.
- eine Einzelfallprüfung bei Embryonen, die älter als 14 Tage sind. Unter strenger Begutachtung kann die Forschung an älteren Embryonen dazu dienen, die Entwicklung einzelner Organsysteme bzw. Krankheiten, die bereits früh in der Embryonalentwicklung auftreten, zu verstehen. Um ethischen Bedenken Rechnung zu tragen, könnten solche Vorhaben z.B. auf einzelne Organsysteme beschränkt werden, sodass nicht der gesamte Organismus weiterentwickelt werden darf.
- eie Legalisierung von therapeutischem Klonen (nicht aber reproduktivem Klonen) bei entsprechender Aufsicht und Lizenzierung, falls begründete Forschungsvorhaben mit überzähligen in-vitro-Embryonen nicht zu realisieren sind.
- die Forschung an Embryonen und embryonalen Stammzellen zivilrechtlich und nicht länger strafrechtlich zu regeln.