Ge-1 „Catcalling“ strafbar machen!

Status:
Annahme

Das so genannte „Catcalling“ ist als nicht körperliche sexuelle Belästigung zu charakterisieren, die das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung der betroffenen Personen verletzt. Aktuell ist es nicht als Delikt gegen die sexuelle Selbstbestimmung strafbar. Auch eine Sanktionierung außerhalb des Strafgesetzbuches ist nicht geregelt. Wir fordern, dass „Catcalling“ bzw. die nicht körperliche sexuelle Belästigung strafbar wird.  

Konkret fordern wir  

  • Die Ergänzung von „geschlechtsspezifisch“ in § 46 II 2 StGB.
  • Die Auslegung des Tatbestands der Beleidigung (§ 185 StGB) in der Rechtspraxis dahingehen, dass nicht körperliche sexuelle Belästigungen, die die Herabwürdigung einer Person zum Sexualobjekt darstellen, als Kundgabe der Nichtachtung oder Missachtung dieser Person zu verstehen sind.
  • Die Schaffung eines Straftatbestandes, der weitere Formen der unzumutbar aufgedrängten Sexualität erfasst. 
    Begründung:

    Laut einer Studie wurden bereits mehr als 2/3 aller Frauen verbal sexuell belästigt. Dies fängt mit einem Anpfeifen an und hört mit objektifizierenden und beleidigenden Aufforderungen zum Geschlechtsverkehr auf. Das im Jahr 2021 damit Schluss sein sollte, ist Konsens und trotzdem kommen die Täter oftmals unbestraft davon, was zu großem Teil auch am Fehlen eines Tatbestandes liegt. So stellen alle Straftatbestände zum Thema sexuelle Belästigung im Strafgesetzbuch auf ein Anfassen ab, allerdings beginnt sexuelle Belästigung nicht erst bei einer Hand auf dem Bein, sondern schon bei eben diesen Aufforderungen oder Bemerkungen.

    Weiter denken wir, dass ein solcher Tatbestand eine präventive Wirkung hätte, da Täter dadurch wüssten, dass sie sich nicht mehr in einem rechtlichen Graubereich bewegen, sondern eindeutig im Abseits stehen. Auch ist uns bewusst, dass ein solcher Tatbestand keines falls das Grundproblem des Sexismus oder das der sexuellen verbalen Gewalt löst, jedoch halten wir einen solchen Tatbestand für einen Schritt in die richtige Richtung sowohl für den Schutz der Betroffenen, als auch um zu zeigen, dass man sich diesem Problem als Gesellschaft annehmen möchte und es nicht klein redet oder verharmlost. 

    Empfehlung der Antragskommission:
    Annahme in der Fassung der AK
    Version der Antragskommission:

    Das so genannte „Catcalling“ ist als nicht körperliche sexuelle Belästigung zu charakterisieren, die das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung der betroffenen Personen verletzt. Aktuell ist es nicht als Delikt gegen die sexuelle Selbstbestimmung strafbar. Auch eine Sanktionierung außerhalb des Strafgesetzbuches ist nicht geregelt. Wir fordern, dass „Catcalling“ bzw. die nicht körperliche sexuelle Belästigung strafbar wird.  

    Konkret fordern wir  

    • Die explizite Nennung von sexistischen Beweggründen und Zielen in § 46 II 2 StGB als relevanter Umstand für die Bemessung von Strafen.
    • Die Auslegung des Tatbestands der Beleidigung (§ 185 StGB) in der Rechtspraxis dahingehend, dass nicht körperliche sexuelle Belästigungen, die die Herabwürdigung einer Person zum Sexualobjekt darstellen, als Kundgabe der Nichtachtung oder Missachtung dieser Person zu verstehen sind.
    • Die Schaffung eines Straftatbestandes, der weitere Formen der unzumutbar aufgedrängten Sexualität erfasst. 

     

    Adressat:

    Bundesparteitag

    Beschluss: „Catcalling“ strafbar machen!
    Text des Beschlusses:

    Das so genannte „Catcalling“ ist als nicht körperliche sexuelle Belästigung zu charakterisieren, die das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung der betroffenen Personen verletzt. Aktuell ist es nicht als Delikt gegen die sexuelle Selbstbestimmung strafbar. Auch eine Sanktionierung außerhalb des Strafgesetzbuches ist nicht geregelt. Wir fordern, dass „Catcalling“ bzw. die nicht körperliche sexuelle Belästigung strafbar wird.  

    Konkret fordern wir  

    • Die explizite Nennung von sexistischen Beweggründen und Zielen in § 46 II 2 StGB als relevanter Umstand für die Bemessung von Strafen.
    • Die Auslegung des Tatbestands der Beleidigung (§ 185 StGB) in der Rechtspraxis dahingehend, dass nicht körperliche sexuelle Belästigungen, die die Herabwürdigung einer Person zum Sexualobjekt darstellen, als Kundgabe der Nichtachtung oder Missachtung dieser Person zu verstehen sind.
    • Die Schaffung eines Straftatbestandes, der weitere Formen der unzumutbar aufgedrängten Sexualität erfasst. 
    Beschluss-PDF:
    Überweisungs-PDF: