Für innerdeutsche Flüge soll § 27 Abs. 2 des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) so geändert werden, dass für Flüge aller Art mit Start- und Zielflughafen in Deutschland die im Gesetz genannten Flugbenzine nicht steuerfrei verwendet werden dürfen.
Eine allgemeine Regel zur Besteuerung von Kraftstoffen für Flugzeuge aus fossilen Energieträgern lässt – auch nur im europäischen Rahmen – auf sich warten. Hier ist eine Beschleunigung im nationalen Rahmen erforderlich und möglich.
Dem Vernehmen nach fanden in Deutschland im Jahr 2022 rund 94.000 Flüge im Rahmen der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt statt, von denen über 80 Prozent eine Entfernung von unter 500 km zurücklegten und sich alle deutlich klimaschädlicher auswirkten als die Nutzung der Bahn oder des Autos. Ein Privatflug soll einen so hohen CO²-Fußabdruck haben wie eine durchschnittliche Privatperson in einem halben Jahr. Dies gilt sinngemäß auch für die gewerbliche Luftfahrt, bei der eine hohe Zahl an Flügen als sogenannte Zubringerflüge im innerdeutschen Luftverkehr stattfinden.
Auch hier ist eine nationale Regelung als Interimslösung wegen der Erfüllung der Ziele des Klimaschutzgesetzes erforderlich
Erledigt durch Koalitionsvereinbarung Bund (Seite 42)