W-04 Beschränkung von Modernisierungsmieterhöhungen

Status:
Annahme

A) „Die Regelung des § 559 Abs. 1 BGB, der die Zulässigkeit von Modernisierungsmieterhöhungen regelt, wird dahingehend abgeändert, dass sich die Möglichkeit der Erhöhung der jährlichen Miete auf maximal vier Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten beschränkt.“

B) „Im § 559 BGB wird ferner ein Abs. 5a eingefügt:

Die Erhöhung der Miete ist vom Vermieter wieder zurückzunehmen, sobald die Kosten für die Modernisierungsmaßnahme gedeckt sind, in der Regel nach spätestens 25 Jahren.“

Begründung:

Im öffentlichen Interesse der Zurverfügungstellung bezahlbaren Wohnraums ist diese Regelung daher entsprechend anzupassen. Früher konnten elf Prozent der Kosten umgelegt werden, auf Initiative der SPD wurde diese Umlegungsmöglichkeit im Rahmen der Großen Koalition auf acht Prozent beschränkt.

Dennoch erfolgen weiterhin breitflächig Mieterhöhungen, mit denen sich die Vermietenden ihre werterhöhenden Modernisierungsmaßnahmen von der Mieterseite bezahlen lassen, die nach aktuellem Recht (acht Prozent Umlegung) nach 12,5 Jahren die Modernisierung und Wertsteigerung vollständig abbezahlt haben kann.

Da diese Modernisierungsmieterhöhungen zusätzlich zu anderen Mieterhöhungen hinzutreten kann, kommt es für viele Mietende zu unzumutbaren Belastungen, die für sie nicht mehr tragbar sind.

Mit der vollständigen Erstattung der Kosten der Modernisierungsmaßnahme durch die Mieterseite entfällt der rechtfertigende Grund für die Erhöhung mit der Folge, dass diese Erhöhungen ab diesem Zeitpunkt mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen sind.

Empfehlung der Antragskommission:
Annahme
Version der Antragskommission:

Adressat:

SPD-Bundestagsfraktion

Beschluss: Annahme
Text des Beschlusses:

A) „Die Regelung des § 559 Abs. 1 BGB, der die Zulässigkeit von Modernisierungsmieterhöhungen regelt, wird dahingehend abgeändert, dass sich die Möglichkeit der Erhöhung der jährlichen Miete auf maximal vier Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten beschränkt.“

B) „Im § 559 BGB wird ferner ein Abs. 5a eingefügt:

Die Erhöhung der Miete ist vom Vermieter wieder zurückzunehmen, sobald die Kosten für die Modernisierungsmaßnahme gedeckt sind, in der Regel nach spätestens 25 Jahren.“

Beschluss-PDF:
Überweisungs-PDF: