A-06 Angemessene Mindestlohnerhöhung

Status:
Annahme

Der gesetzliche Mindestlohn von derzeit 12,00 Euro brutto pro Stunde wird durch eine
entsprechende Anpassung des § 1 Abs. 2 Satz 1 Mindestlohngesetz (MiLoG) durch die
Umsetzung der EU-Richtlinie über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union
mit Wirkung zum 1. Januar 2024 auf mindestens 14,00 Euro brutto pro Stunde
(entsprechend der Verordnungsempfehlung 60% des Bruttomedianlohns und/oder 50% des
Bruttodurchschnittslohns) erhöht

Begründung:

Auch eine ununterbrochene Erwerbsbiographie auf Mindestlohnniveau gewährleistet bei Erreichen des Renteneintrittsalters derzeit keinen garantierten Schutz vor Hilfebedürftigkeit im Sinne der Grundsicherung nach dem SGB XII.  

Zu Recht weisen viele Expertinnen und Experten darauf hin, dass es daher einer deutlichen Erhöhung des Mindestlohnes bedarf. Die Mindestlohnkommission, in der die Arbeitgeberseite deutlich überproportional vertreten ist, hat dennoch zu den beiden nächsten Jahreswechseln eine Erhöhung des Mindestlohnes von gerade einmal jeweils 0,41 Euro vorgeschlagen und mutet den Betroffenen damit kräftige Reallohnverluste zu – und das, obwohl die hohe Inflation und die damit verbundenen Reallohnverluste bei den Beschäftigten in Deutschland bereits in den Jahren 2020, 2021 und 2022 nicht von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern veranlasst worden sind.

Empfehlung der Antragskommission:
Annahme in der Fassung der AK
Version der Antragskommission:

Der gesetzliche Mindestlohn von derzeit 12,00 Euro brutto pro Stunde wird durch eine
entsprechende Anpassung des § 1 Abs. 2 Satz 1 Mindestlohngesetz (MiLoG) durch die
Umsetzung der EU-Richtlinie über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union
mit Wirkung zum 1. Januar 2024 auf mindestens 14,00 Euro brutto pro Stunde
(entsprechend der Verordnungsempfehlung 60% des Bruttomedianlohns und/oder 50% des
Bruttodurchschnittslohns) erhöht

Beschluss: Angemessene Mindestlohnerhöhung
Text des Beschlusses:

 

Der gesetzliche Mindestlohn von derzeit 12,00 Euro brutto pro Stunde wird durch eine
entsprechende Anpassung des § 1 Abs. 2 Satz 1 Mindestlohngesetz (MiLoG) durch die
Umsetzung der EU-Richtlinie über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union
mit Wirkung zum 1. Januar 2024 auf mindestens 14,00 Euro brutto pro Stunde
(entsprechend der Verordnungsempfehlung 60% des Bruttomedianlohns und/oder 50% des
Bruttodurchschnittslohns) erhöht

Beschluss-PDF:
Überweisungs-PDF: