Der gesetzliche Mindestlohn von derzeit 12,00 Euro brutto pro Stunde wird durch eine entsprechende Anpassung des § 1 Abs.2 Satz 1 Mindestlohngesetz (MiLoG) mit Wirkung zum 1. Januar 2024 auf mindesten 14,00 Euro brutto pro Stunde erhöht.
Die Ausnahmeregelung des § 22 Abs. 2 MiLoG, nach welcher sich minderjährige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Berufsausbildung nicht auf die Regelungen des Mindestlohngesetzes berufen können, wird ersatzlos aufgehoben.
Auch eine ununterbrochene Erwerbsbiographie auf Mindestlohnniveau gewährleistet bei Erreichen des Renteneintrittsalters derzeit keinen garantierten Schutz vor Hilfebedürftigkeit im Sinne der Grundsicherung nach dem SGB XII.
Zu Recht weisen viele Expertinnen und Experten darauf hin, dass es daher einer deutlichen Erhöhung des Mindestlohnes bedarf.
Die Mindestlohnkommission, in der die Arbeitgeberseite deutlich überproportional vertreten ist, hat dennoch zu den beiden nächsten Jahreswechseln eine Erhöhung des Mindestlohnes von gerade einmal jeweils 0,41 Euro vorgeschlagen und mutet den Betroffenen damit kräftige Reallohnverluste zu – und das, obwohl die hohe Inflation und die damit verbundenen Reallohnverluste bei den Beschäftigten in Deutschland bereits in den Jahren 2020, 2021 und 2022 nicht von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern veranlasst worden sind. .
Die mit der Ausnahme vom persönlichen Anwendungsbereichs des Mindestlohngesetzes für Minderjährige verbundene Schlechterstellung von Jugendlichen ist ungerecht, mit nichts zu rechtfertigen und dürfte verfassungsrechtlich vor dem Hintergrund von Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig sein.
Es ist nicht hinzunehmen, dass Minderjährige insbesondere in den Bereichen Gastronomie und Einzelhandel zu Dumpinglöhnen ausgebeutet werden – diese ausschließlich Lobbyinteressen dienende und dem Jugendschutz widersprechende Ausnahmeregelung gehört daher umgehend abgeschafft.
Erledigt durch Beschlussfassung Koalitionsvereinbarung auf Bundesebene (S. 55) und Zukunftsprogramm ( S. 27 f.)