F-4 Änderung des Einkommensteuergesetzes

Status:
Annahme

§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EstG) wird dahingehend geändert, dass auch Arbeitnehmer*innen die auf diese als Nebenkosten von Ihrem Vermieter umgelegte Grundsteuer auf die von ihnen selbst zu Wohnzwecken genutzte Wohnung als Werbungskosten bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens abziehen dürfen.

Begründung:

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteilen vom 10.04.2018, unter anderem zum Az. 1 BvL 11/14 das Grundsteuergesetz und die Grundsteuererhebung in der derzeitigen Fassung als verfassungswidrig eingestuft. Insbesondere vor dem Hintergrund, da die der Grundsteuerbemessung zugrunde liegenden Einheitswerte nicht mehr zeitgemäß seien, da diese seit 50 Jahren nicht mehr neu ermittelt worden sind.

Aus diesem Grund ist die Bundesregierung und hier federführend der Bundesminister der Finanzen Scholz (SPD) zur Zeit bemüht, das Grundsteuergesetz zu reformieren. Nach den derzeitigen Erkenntnissen ist aber davon auszugehen, dass die Höhe der Grundsteuer pro Immobilie höher ausfallen wird, als bisher.

Dies hat auch Auswirkungen auf die Belastungen der Mieter, da regelmäßig die von den Vermietern geschuldete Grundsteuer als Nebenkosten/Betriebskosten auf die Mieten umgelegt wird.
Schon heute fehlt bezahlbarer Wohnraum.

Insofern sollte bei der Reform des Grundsteuergesetzes auch die Sozialverträglichkeit der Grundsteuerreform in Bezug auf die Höhe der zukünftigen Mieten und der Verpflichtung der sozialdemokratischen Politik, zukünftig mehr bezahlbaren Wohnraum zur Verfügung zu stellen, berücksichtigt werden. Nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 EStG kann die Grundsteuer als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung durch den Vermieter steuermindernd geltend gemacht werden.

Anders ausgedrückt: Die Grundsteuer belastet den Vermieter in keinem denkbaren Fall, entweder, weil sie steuermindernd zu berücksichtigen ist, oder weil sie in voller Höhe auf die Mieter umgelegt wird, was nach § 2 BetrKV auch zulässig ist. Insofern belastet die Grundsteuer in den Fällen, in denen – wie meist – diese zulässigerweise auf die Mieter umgelegt wird, alleine die Mieter, was bereits auf verfassungsrechtliche Bedenken stößt (vgl. statt vieler: Tipke, Die Steuerrechtsordnung, Band II, S. 818)

Nach der bisherigen Rechtslage können die Mieter die in ihren Nebenkosten enthaltene Grundsteuer nicht steuermindernd geltend machen, sondern müssen die Grundsteuer im Regelfall aus bereits versteuertem Einkommen als Miete zusätzlich aufbringen.

Soweit die Wohnung des Mieters die einzige, von ihm bewohnte Wohnung ist, dient diese auch der Erholung und Regeneration zum Zwecke der Wiederherstellung der (täglichen) Arbeitsfähigkeit und damit dient sie zumindest mittelbar auch der Erzielung von (Arbeits-) Einkünften und ist Teil des Existenzminimums.

Die Grundsteuer sollte daher zukünftig auch beim Mieter als Werbungskosten abziehbar sein, soweit sie als Nebenkosten auf ihn umgelegt wird.

Dies dürfte zu einer spürbaren Entlastung der Mieter führen und damit zumindest ein Baustein zu mehr bezahlbaren Wohnraum darstellen.

Empfehlung der Antragskommission:
Ablehnung
Beschluss: Ablehnung
Beschluss-PDF: