GS-16 Änderung der bisherigen gesetzlichen Regelung betrieblicher Altersvorsorge (bAV) durch Entgeltumwandlung

Status:
Annahme

Der SPD-Ortsverein Laatzen fordert eine grundlegende Änderung der bisherigen gesetzlichen Regelung zur betrieblichen Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung (bAV). Durch Änderung zum 01.01.2004 wurde dieses Gesetz dahingehend geändert, dass die Rentenempfänger den vollen Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung bezahlen müssen. Diese Regelung gehört abgeschafft.

Begründung:

Die derzeitige Regelung ist eine Mogelpackung und belastet die Arbeitnehmer/innen bzw. die späteren Rentenbezieher. Alle, die vor dem Jahr 2004 eine solche betriebliche Altersversorgung abgeschlossen hatten, waren in dem guten Glauben, etwas für die Verbesserung ihrer späteren Rente zu tun.

Seit der gesetzlichen Änderung der bAV zum 1. Januar 2004 müssen jetzt allerdings die Rentenbezieher einer solchen betrieblichen Altersversorgung neben der Versteuerung ihrer Rente auch noch den vollen Satz der Krankenversicherung von derzeitig 14,6 Prozent zuzüglich Zusatzbeitrag und Pflegeversicherung von 2,55 Prozent (2,80 Prozent bei kinderlosen Rentnern) aus eigener Tasche bezahlen.

Für die Arbeitgeber liegt der große Vorteil in der Entgeltumwandlung darin, dass sie für die von Arbeitnehmer/innen eingezahlten Beträge keine Sozialabgaben entrichten müssen.

Für die späteren Rentenbezieher bedeutet dies, dass nach Abzug der Steuern und der Sozialversicherung oftmals weniger ausgezahlt wird, als sie während ihrer aktiven Zeit eingezahlt haben.

Empfehlung der Antragskommission:
Erledigt bei Annahme durch GS-22
Version der Antragskommission:

Wir fordern eine grundlegende Änderung der bisherigen gesetzlichen Regelung zur betrieblichen Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung (bAV). Durch Änderung zum 1. Januar 2004 wurde dieses Gesetz dahingehend geändert, dass die Rentenempfänger den vollen Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung bezahlen müssen. Diese Regelung gehört abgeschafft.

Beschluss: Erledigt durch Annahme von Gs-22
Beschluss-PDF: