R-3 Abschaffung des Blasphemie-Paragraphen

Status:
Erledigt

Der § 166 StGB (Strafgesetzbuch), der die Beschimpfung religiöser Bekenntnisse bestraft, ist aus dem Strafgesetzbuch zu streichen.

Begründung:

Der § 166 StGB der das religiöse Bekenntnis schützt, ist weder zeitgemäß noch steht er im Einklang mit unseren Vorstellungen einer aufgeklärten Gesellschaft, denn in einer solchen brauchen Religionen und Kirchen keinen gesonderten Schutz. Der notwendige Schutz von beispielsweise religiösen Minderheiten kann ausreichend über den §130 StGB, den sogenannten Volksverhetzungsparagraphen gewährleistet werden.

Die Rechtspraxis ist darüber hinaus auch diskriminierend gegenüber den Religionsgemeinschaften die in der Gesellschaft nicht so verankert sind, wie die großen Weltreligionen und hier vor allem die beiden Christlichen Religionsgemeinschaften, da die meisten Anzeigen auf eine Beleidigung dieser religiösen Bekenntnisse herauslaufen.

Der Forderung der CSU, im Nachgang des Attentates auf Charlie Hebdo, nach einer Verschärfung ist eine klare Absage zu erteilen. Es war nicht „Blasphemie“ die den 12 Personen das Leben kostete, sondern die Unfähigkeit einiger weniger Fanatiker mit dieser umgehen zu können.

Aus diesen Gründen ist die Streichung des Blasphemie Paragraphen, ein wichtiger Schritt zu einem laizistischen Staat.

Empfehlung der Antragskommission:
Erledigt
Version der Antragskommission:

Auf dem Parteikonvent, der am 5. Juni 2016 tagte, wurde diese Forderung bereits verabschiedet, nachdem sie vom ordentlichen Bundesparteiag 2015 an den Parteikonvent überweisen wurde.

https://www.spd.de/fileadmin/Dokumente/Beschluesse/Parteikonvent/Beschlussbuch_Parteikonvent_5_Juni2016_Teil_II_ueberwiesenen_Antraege.pdf

Antrag I97, Seite 67