Wir fordern hiermit, die so genannte Abgeltungsteuer für Kapitaleinkünfte abzuschaffen, vielmehr sollen Kapitaleinkünfte wieder im regulären System der Einkommensteuer mit dem individuellen Steuersatz und unter Berücksichtigung angefallener Werbungskosten besteuert werden. Durch diese Steuerreform dürfen Menschen mit niedrigen und mittleren Einkommen keinesfalls mehr belastet werden.
a) Darstellung der gegenwärtigen Situation
Nach § 2 Einkommensteuergesetz (EStG) unterliegen die folgenden Einkünfte der Einkommensteuer:
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
- Einkünfte aus Kapitalvermögen,
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
- sonstige Einkünfte im Sinne des § 22.
Die Einkunftsarten der Nr. 1 bis 3 sind die sog. Gewinneinkunftsarten und werden i.d.R. durch Bilanzierung oder andere gesetzlich vorgeschriebene Gewinnermittlungsverfahren (z.B. § 4 Abs. 3 EStG, Tonnagebesteuerung etc.) ermittelt. Die Einkunftsarten der Nr. 4 bis 7 sind die sog. Überschusseinkunftsarten, da sie sich aus dem Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben für diese Einkünfte (sog. Werbungskosten) ermitteln. Damit liegt dem Einkommensteuergesetz als grundlegender systematischer Gedanke das sog. Nettoprinzip zu Grunde. D.h. es werden in der Regel nicht nur die Einnahmen besteuert, sondern diese um Ausgaben (korrekter: Aufwand) gemindert um dem Gebot einer leistungsgerechten Besteuerung nachzukommen.
Die aus den vorgenannten Einkünften ermittelte Summe unterliegt sodann, unter Berücksichtigung von Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und bestimmten pauschalen Abzugsbeträgen, der Besteuerung. D.h. auf diesen Betrag (sog. zu versteuerndes Einkommen) wird ein Steuersatz angewendet. Ebenfalls vor dem Hintergrund einer leistungsgerechten Besteuerung, ist dieser Steuersatz nicht fix, sondern abhängig vom zu versteuernden Einkommen (sog. progressiver Steuertarif). Eine ledige, konfessionslose, kinderlose Person hätte für 2016 bei einem zu versteuernden Einkommen von EUR 30.000 Einkommensteuern + Solidaritätszuschlag in Höhe von rd. EUR 5.800 zu entrichten, wäre also mit ca. 19 % belastet; selbige Person wäre bei einem Einkommen von EUR 60.000 bereits mit ca. 30 % und bei einem Einkommen von 90.000 mit einem Steuersatz von rd. 35 % belastet.
Beide vorstehend dargestellte Prinzipien (Nettoprinzip und individueller Steuersatz) hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2009 für Kapitaleinkünfte durchbrochen.
Kapitaleinkünfte sind insbesondere Zinsen und Dividenden, aber auch Gewinne aus dem Verkauf von Aktien, soweit sie nicht zu einer der anderen Einkunftsarten (vgl. oben) gehören. Dadurch werden also vor allem private Kapitaleinkünfte steuerlich gesondert behandelt.
Für diese Einkünfte gilt nämlich ein gesonderter Steuertarif von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag (= 26,375 %). Dieser Tarif hat sodann Abgeltungswirkung, d.h. es fällt keine individuell höhere Steuer mehr an, die Kapitaleinkünfte gehen folglich auch nicht in die Summe der übrigen Einkünfte bzw. in das zu versteuernden Einkommen ein. Nachteilig wirkt für den Steuerpflichtige*n allerdings, dass in der Regel Bruttoeinnahmen bzw. Brutto-Veräußerungsgewinne besteuert werde, d.h. Ausgaben im Zusammenhang mit den Einnahmen und Veräußerungsgewinnen nicht von der Steuer abgesetzt werden können.
b) Kritik an der gegenwärtigen Situation
Das System der Abgeltungsteuer ist ungerecht, da es nicht dem Prinzip einer leistungsgerechten Besteuerung entspricht:
- Ausgerechnet volkswirtschaftlich minderwertigste Tätigkeiten (Kapitalanlage und Spekulation) werden steuerlich systematisch begünstigt
- Arbeitseinkommen und unternehmerische Tätigkeit werden steuerlich benachteiligt.
- Kapitaleinkünfte in großem Umfang erzielen in der Regel nur besonders wohlhabende und reiche Personenkreise. Insbesondere große Unternehmensinhaber*innen erzielen dabei Dividendenerträge in Millionenhöhe. Ihr Steuersatz ist mit 25 % damit kleiner als der einer Arbeitnehmer*in mit einem Einkommen von EUR 60.000.
- Dies fördert die weitere Ungleichverteilung von Vermögen in Deutschland und ist damit auch aus makroökonomischer Sicht nicht zu empfehlen.
- Dabei ist ferner zu beachten, dass die Kapitaleinkünfte aktuell nicht in die Bemessung des Einkommensteuertarifs einfließen und somit zusätzlich noch zu einem günstigeren Steuertarif für das restliche Einkommen führen.
- Es ist ferner zu bedenken, dass insbesondere durch verdeckte Gewinnausschüttungen Gestaltungen denkbar sind, in denen im Zusammenspiel mit GmbH-Beteiligungen besonders günstige steuerliche Situationen “herbei gestaltet” werden.
- Andererseits ist es aus Gerechtigkeitserwägungen nicht haltbar, dass faktisch Bruttoeinnahmen der Besteuerung unterworfen werden.
- Zusätzlich sei darauf hingewiesen, dass die Abgeltungsteuer keineswegs zu einer echten Verwaltungsvereinfachung geführt hat, stattdessen existieren von der Abgeltungsteuer zahlreiche Ausnahmen bzw. im Rahmen der Abgeltungsteuer notwendige Regelungen, in denen dennoch eine Veranlagung erfolgen muss oder kann. Mehrfache Berechnungskreise und Günstigerprüfungen sind erforderlich.
- Steuerpflichtige verstehen oft die auf Bankebene geführten Verlusttöpfe nicht bzw. stellen notwendige Anträge bei den Instituten (zum 15. Dezember) nicht und vergeben sich dadurch steuerlich günstige Verlustverrechnungen. Hingegen sind wohlhabende Personenkreise insoweit oft steuerlich beraten und daher abermals bevorteilt.
- Im Zusammenhang mit dem Kirchensteuerabzug mussten in den letzten Jahren viele Steuerpflichtige ihre Konfessionszugehörigkeit an Finanzinstitute melden, eine an sich höchstpersönliche und private Angelegenheit. Um den damit verbundenen datenschutzrechtlichen Bedenken zu begegnen, haben die Gesetzgeber*innen weiterhin die Möglichkeit aufrecht erhalten müssen, die Kirchensteuer nicht zu melden und die Kapitaleinkünfte dann doch durch die Finanzverwaltung einer gesonderten Veranlagung zu unterwerfen um die Kirchensteuer doch noch zutreffend erheben zu können.
Nach alledem ist die Abgeltungsteuer als administrativer Wahnsinn anzusehen und stellt eine ungerechtfertigte und unsoziale Bevorteilung wohlhabender und reicher Personenkreise da.
c) Lösungsansätze
Kapitaleinkünfte sollen wieder im regulären System der Einkommensteuer mit dem individuellen Steuersatz und unter Berücksichtigung angefallener Werbungskosten besteuert werden. Insbesondere wäre § 32d EStG aufzuheben und die §§ 20, 43 ff. und das InvStG wären grundlegend zu überarbeiten.
Wir fordern hiermit, die so genannte Abgeltungsteuer für Kapitaleinkünfte abzuschaffen, vielmehr sollen Kapitaleinkünfte wieder im regulären System der Einkommensteuer mit dem individuellen Steuersatz und unter Berücksichtigung angefallener Werbungskosten besteuert werden. Durch diese Steuerreform dürfen Menschen mit niedrigen und mittleren Einkommen keinesfalls mehr belastet werden.