(1) Alle zwei Jahre findet ein Bezirksparteitag statt, der vom Bezirksvorstand einzuberufen ist.
(2) Die Einberufung mit der Bekanntgabe der Tagesordnung soll spätestens drei Monate vorher durch Veröffentlichung im „Vorwärts“ erfolgen. Anträge von Organisationsgliederungen, regionalen Zusammenschlüssen nach § 2 Abs. 3 und Abs. 4, Arbeitsgemeinschaften und Arbeitskreisen müssen mindestens sechs Wochen vor Tagungsbeginn beim Bezirksvorstand eingegangen sein. Die Anträge sind den Delegierten und den AntragstellerInnen mit einer Stellungnahme der Antragskommission zwei Wochen vor einem ordentlichen Parteitag zuzustellen. Bei einem außerordentlichen Parteitag kann diese Frist auf eine Woche abgekürzt werden.
Themenforen sollen aus der Satzung gestrichen werden, da sich die inhaltliche Arbeit im Bezirksvorstand, den Arbeitsgemeinschaften und in den vom Bezirkvorstand eingerichteten Arbeitskreisen organisiert.