S-1 § 6 Bezirksparteitag

Status:
Ablehnung

neu:

§ 6 Bezirksparteitag

(1) Der Bezirksparteitag ist das oberste Organ des Bezirks.

Er setzt sich zusammen:

  1. aus 180 von den Unterbezirksparteitagen gewählten Delegierten. Die Verteilung der Mandate erfolgt nach der Mitgliederzahl. Maßgeblich sind dabei die abgerechneten Beiträge desjenigen Kalenderjahres, das der Einberufung des Parteitages vorausgegangen ist (Berechnungsverfahren nach Hare-Niemeyer).
    Die Unterbezirke können in ihren Satzungen bestimmen, dass bis zu drei Viertel der nach Satz 1 zu wählenden Delegierten unmittelbar in den Ortsvereinen gewählt werden.
  2. Die beim Bezirksvorstand eingerichteten Arbeitsgemeinschaften und Arbeitskreise entsenden stimmberechtigte Delegierte. Der Bezirksvorstand legt jeweils mit den Einberufungen fest, welche Arbeitsgemeinschaften und Arbeitskreise betroffen sind. Grundsätzlich entsenden sie dabei jeweils zwei Delegierte. Der Bezirksvorstand setzt eine davon abweichende Verteilung fest, wenn die Summe der Delegierten der Arbeitsgemeinschaften und der Arbeitskreise sowie der Delegierten nach Ziffer 3 anderenfalls mehr als 45 betragen würde. Die Delegierten werden von den Vorständen der Arbeitsgemeinschaften und Arbeitskreisen in geheimer Wahl gewählt.
  3. aus den Mitgliedern des Bezirksvorstandes.

(2) Mit beratender Stimme nehmen am Bezirksparteitag teil:

1. die Mitglieder des Bezirksbeirates,
2. die Vorsitzenden der Bezirksarbeitsgemeinschaften sowie die Sprecher:innen der Arbeitskreise auf Bezirksebene,
3. die Revisoren:innen,
4. die Abteilungsleiter:innen des Bezirks,
5. ein(e) Vertreter:in des Betriebsrates,
6. die im Bereich des Bezirks gewählten Mitglieder der Bundestags- und Landtagsfraktion und der Mitglieder des Europäischen Parlaments.

 

 

      Begründung:

      Die Anzahl der Delegierten des Bezirksparteitages soll maßvoll um zehn Prozent reduziert werden; von bisher maximal 250 Delegierten auf nun maximal 225 maximal mögliche Delegierte. Nach dem beim letzten ordentlichen Bezirksparteitag 2019 die Zahl der Delegierte für die Bezirkskonferenzen der Arbeitsgemeinschaften reduziert wurde, ist nun beabsichtigt, auch die Größe des Bezirksparteitages anzupassen.

      Die Anzahl der UB-Delegierten soll auf 180 reduziert werden. Dadurch wird auch die Anzahl der weiteren stimmberechtigten Mitglieder von 50 auf 45 reduziert, um den Regelungen des Parteiengesetzes zu entsprechen (nach § 9 (2) Parteiengesetz ist das Verhältnis zwischen gewählten Delegierten und weiteren Versammlungsmitgliedern 4 zu 1).

      Zusammensetzung Bezirksparteitag:

      bisherige Delegiertenzahl: 250 (UB-Delegierte: 200, Vorstand (Spitze 6): maximal 28 Beisitzer:innen, AG’s und AK’s: 16)

      künftige Delegiertenzahl: 225 (UB-Delegierte: 180, Vorstand (Spitze 6): maximal 23 Beisitzer:innen, AG’s und AK’s: 16)

       

      Darüber hinaus werden die Themenforen aus der Satzung gestrichen.

       

      Die beratenden Mitgliedern werden klarer gefasst und es werden hier redaktionell ebenfalls die Themenforen gestrichen.

      Empfehlung der Antragskommission:
      Annahme