S-5 Aufstellung von Kandidatinnen und Kandidaten – § 23 (3)

Status:
Annahme

Neuformulierung:

Wahlvorschläge für Wahlen zu Volksvertretungen und kommunalen Vertretungskörperschaften müssen von dem/der Vorsitzenden oder seinen/ihren Stellvertretungen unterzeichnet werden, sofern die Wahlgesetze keine abweichenden Bestimmungen treffen.

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Alt:

Wahlvorschläge für Wahlen zu Volksvertretungen sowie zu Kreistagen müssen von dem/der Vorsitzenden, dessen/deren Stellvertretern/innen und dem/der Geschäftsführer/in, dem/der Büroleiter/in, zu Gemeinderäten von dem/der Vorsitzenden oder seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in in der zuständigen Parteigliederung unterzeichnet werden, soweit die Wahlgesetze keine abweichenden Bestimmungen treffen.

Empfehlung der Antragskommission:
Annahme
Beschluss: § 23 (3) Aufstellung von Kandidatinnen und Kandidaten
Text des Beschlusses:

Wahlvorschläge für Wahlen zu Volksvertretungen und kommunalen Vertretungskörperschaften müssen von dem/der Vorsitzenden oder seinen/ihren Stellvertretungen unterzeichnet werden, sofern die Wahlgesetze keine abweichenden Bestimmungen treffen.