S-6 Aufstellung von Kandidatinnen und Kandidaten – § 23 (2)

Status:
Annahme

Neu:

(…)

Dabei sind folgende Regelungen verbindlich:

  1. Die Wahlvorschläge haben die Geschlechter bei den Plätzen 1 bis 4 abwechselnd zu berücksichtigen.
  2. In Gebieten mit mehreren Wahlbereichen sind die Spitzenplätze (Platz 1) zu 40 Prozent mit Frauen / Männern zu besetzen. Für die Wahlgebiete ist bei den Wahlvorschlägen sicher zu stellen, dass Frauen und Männer zu 40 Prozent vertreten sind.
  3. Darüber hinaus ist bei Besetzung der Listenplätze von Platz 1 beginnend die Quote von 40 Prozent anzuwenden, und zwar mindestens so weit, wie bei der letzten Kommunalwahl Mandate errungen wurden.
  4. Wenn in der abgelaufenen Wahlperiode ein Geschlecht in der SPD-Fraktion dauerhaft zu weniger als 40 Prozent vertreten war, kann bei der Besetzung der Plätze 1 und 2 das unterrepräsentierte Geschlecht auch beide Plätze einnehmen, sofern die in Ziffer 2 vorgesehene Bedingung für den Gesamtwahlvorschlag eingehalten wird.

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Alt:

(…)

Dabei sind folgende Regelungen verbindlich:

  1. Die Wahlvorschläge haben die Geschlechter bei Platz 1 und 2 abwechselnd zu berücksichtigen.
  2. In Gebieten mit mehreren Wahlbereichen sind die Spitzenplätze (Platz 1) zu 40 Prozent mit Frauen / Männern zu besetzen. Für die Wahlgebiete ist bei den Wahlvorschlägen sicher zu stellen, dass Frauen und Männer zu 40 Prozent vertreten sind.
  3. Darüber hinaus ist bei Besetzung der Listenplätze von Platz 1 beginnend die jeweils geltende Quote anzuwenden, und zwar mindestens so weit, wie bei der letzten Kommunalwahl Mandate errungen wurden.
  4. Wenn in der abgelaufenen Wahlperiode ein Geschlecht in der SPD-Fraktion dauerhaft zu weniger als 40 Prozent vertreten war, kann bei der Besetzung der Plätze 1 und 2 das unterrepräsentierte Geschlecht auch beide Plätze einnehmen, sofern die in Ziffer 2 vorgesehene Bedingung für den Gesamtwahlvorschlag eingehalten wird.
  5. Soweit bei vorangegangenen Wahlen Mandate angefallen sind, ist bis zu diesem Platz die Quote von 40 Prozent einzuhalten. Unabhängig davon sind beide Geschlechter zu je 40 Prozent auf die Plätze 1 bis 5 sowie auf den Plätzen 1 bis 9 abzusichern.
Empfehlung der Antragskommission:
Annahme
Beschluss: § 23 (2) Aufstellung von Kandidatinnen und Kandidaten (Neufassung)
Text des Beschlusses:

(…)

Dabei sind folgende Regelungen verbindlich:

  1. Die Wahlvorschläge haben die Geschlechter bei den Plätzen 1 bis 4 abwechselnd zu berücksichtigen.
  2. In Gebieten mit mehreren Wahlbereichen sind die Spitzenplätze (Platz 1) zu 40 Prozent mit Frauen / Männern zu besetzen. Für die Wahlgebiete ist bei den Wahlvorschlägen sicher zu stellen, dass Frauen und Männer zu 40 Prozent vertreten sind.
  3. Darüber hinaus ist bei Besetzung der Listenplätze von Platz 1 beginnend die Quote von 40 Prozent anzuwenden, und zwar mindestens so weit, wie bei der letzten Kommunalwahl Mandate errungen wurden.
  4. Wenn in der abgelaufenen Wahlperiode ein Geschlecht in der SPD-Fraktion dauerhaft zu weniger als 40 Prozent vertreten war, kann bei der Besetzung der Plätze 1 und 2 das unterrepräsentierte Geschlecht auch beide Plätze einnehmen, sofern die in Ziffer 2 vorgesehene Bedingung für den Gesamtwahlvorschlag eingehalten wird.