- Die Arbeitsgemeinschaften können sich im Rahmen der Richtlinien eigene Satzungen geben.
- Für Arbeitsgemeinschaften mit Delegiertenversammlungen auf Bezirksebene gelten die folgenden Vorgaben:
- Die Zahl der Delegierten der Unterbezirke einer Bezirkskonferenz darf maximal ein Drittel der Zahl der Delegierten der Bundeskonferenz der jeweiligen Arbeitsgemeinschaften entsprechen.
- Der Bezirksvorstand darf maximal eine Größe einnehmen, die einem Viertel der Bezirkskonferenz entspricht.
- § 18 (5) gilt sinngemäß.
Empfehlung der Antragskommission:
Annahme
PDF:
Beschluss:
§ 18a Arbeitsgemeinschaften (Neufassung)
Text des Beschlusses:
- Die Arbeitsgemeinschaften können sich im Rahmen der Richtlinien eigene Satzungen geben.
- Für Arbeitsgemeinschaften mit Delegiertenversammlungen auf Bezirksebene gelten die folgenden Vorgaben:
- Die Zahl der Delegierten der Unterbezirke einer Bezirkskonferenz darf maximal ein Drittel der Zahl der Delegierten der Bundeskonferenz der jeweiligen Arbeitsgemeinschaften entsprechen.
- Der Bezirksvorstand darf maximal eine Größe einnehmen, die einem Viertel der Bezirkskonferenz entspricht.
- § 18 (5) gilt sinngemäß.
Beschluss-PDF: