GS-3-12

Zur Stärkung der gesetzlichen Rente und des Vertrauens in ihre Kaufkraft soll im SGB VI eine Regelung verankert werden mit dem Inhalt, dass die jährlichen Rentenerhöhungen immer mindestens auf dem Niveau der jährlichen Inflation zu erfolgen haben.“

Begründung:

Während sich die Inflationsrate im Juli 2021 in Deutschland auf 3,8 Prozent belief und damit auf den höchsten Stand seit Jahrzehnten kletterte, im Jahresvergleich auf rund 3 Prozent, fand die zum 1. Juli jeden Jahres üblicherweise stattfindende Rentenerhöhung in diesem Jahr für die Rentnerinnen und Rentner in Westdeutschland komplett aus.

Für alle betroffenen Rentnerinnen und Rentner bedeutet dieser Ausfall einen erheblichen Verlust der Kaufkraft. Um in Zukunft sicherzustellen, dass es nicht mehr zu Kaufkraftverlusten hinsichtlich der meist schwer erarbeiteten Renten kommt, bedarf es eines gesetzlichen Anspruchs.