Folgender Paragraph des Niedersächsischen Schulgesetz soll wie folgt geändert werden:
§128 (1) Satz 3: Die Schule hat den Unterricht „Werte und Normen“ als ordentliches Lehrfach vom 1. Schuljahrgang an einzurichten, wenn mindestens sieben Schülerinnen oder Schüler zur Teilnahme verpflichtet sind.
Aktuell werden Schülerinnen und Schüler, welche nicht am Religionsunterricht teilnehmen, auf andere Klassen umverteilt. Um hier zu gewährleisten, dass es auch einen NICHT religiösen Werte-Unterricht gibt, bietet es sich an, den „Werte und Normen“-Unterricht schon zur ersten Klasse anzubieten.
Zudem ist es sinnvoll, sich schon möglichst früh mit anderen Religionen, Kulturen und philosophischen Grundgedanken auseinanderzusetzen. Dieses baut Vorurteile ab und sorgt für ein offenes Miteinander in der Gesellschaft.
Warum schon ab sieben Schülern und nicht erst wie bisher ab zwölf? Um gerade im ländlichen Raum auch dafür zu sorgen, dass es ein alternatives Angebot gibt, ist es notwendig, schon bei geringeren Schülerinnen- und Schülerzahlen die Möglichkeit zu geben, einen „Werte und Normen“-Unterricht anzubieten.
„Werte und Normen“-Unterricht ab der ersten Klasse
Folgender Paragraph des Niedersächsischen Schulgesetz soll wie folgt geändert werden:
§128 (1) Satz 3: Die Schule hat den Unterricht „Werte und Normen“ als ordentliches Lehrfach vom 1. Schuljahrgang an einzurichten, wenn mindestens zwölf Schülerinnen oder Schüler zur Teilnahme verpflichtet sind.
Folgender Paragraph des Niedersächsischen Schulgesetz soll wie folgt geändert werden:
§128 (1) Satz 3: Die Schule hat den Unterricht „Werte und Normen“ als ordentliches Lehrfach vom 1. Schuljahrgang an einzurichten, wenn mindestens sieben Schülerinnen oder Schüler zur Teilnahme verpflichtet sind.