GS-4 Patientenfürsprecher*innen

Status:
Annahme

Für die Tätigkeit der Patientenfürsprecher*innen müssen einheitliche Regelungen in einem Rahmengesetz vorgegeben werden. In diesem Gesetz sollte verbindlich geregelt werden:

  1. Rechtsverbindlichkeit für alle Bundesländer
  2. Anforderungsprofil unter Berücksichtigung von Vorkenntnissen und Tätigkeiten
  3. Karenzzeit (Übergangszeit) von 36 Monaten für Mitarbeiter des betreffenden Krankenhauses nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst bis zum Beginn der neuen Aufgabe als Patientenfürsprecher
  4. Ernennung des Patientenfürsprechers für einen Zeitraum von fünf Jahren ohne ein Kündigungsrecht durch den Krankenhausträger, welches die Unabhängigkeit einschränkt.
  5. Ehrenamtlichkeit mit einer Aufwandsentschädigung nach Größe des Krankenhauses / Verordnung zur Regelung einer angemessenen Aufwandsentschädigung
  6. Recht der Auskunftsverweigerung / Schweigepflicht (Verschwiegenheit) wie bei Ärzten / Pflegepersonal – gegenüber der Leitung des Krankenhauses, sowie den Ermittlungsbehörden (Polizei / Staatsanwaltschaft) außer bei Kapitaldelikten – auch schon bei einen Anfangsverdacht
  7. Fort- und Weiterbildungspflicht zu Lasten des Krankenhauses / der Einrichtung
  8. Pflicht zur Dokumentation von Gesprächen mit Patienten und Angehörigen unter Berücksichtigung einer Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren
  9. Katalog der „Verpflichtenden Aufgaben“ und der freiwilligen Aufgaben unter Berücksichtigung des
    Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) in Bezug auf die Rechtsberatung
  10. Ausschluss einer Verbundregelung bei Krankenhausketten – je Institutskennzeichen / IK-Nummer – der betreffenden Einrichtung ein Patientenfürsprecher
Begründung:

Da es bisher keine bundeseinheitlichen Regelungen für Patientenfürsprecher gibt und teilweise ein Wildwuchs herrscht, ist eine Rahmenvorgabe durch den Bund erforderlich.

Empfehlung der Antragskommission:
Annahme
Beschluss: Annahme
Text des Beschlusses:

Für die Tätigkeit der Patientenfürsprecher*innen müssen einheitliche Regelungen in einem Rahmengesetz vorgegeben werden. In diesem Gesetz sollte verbindlich geregelt werden:

  1. Rechtsverbindlichkeit für alle Bundesländer
  2. Anforderungsprofil unter Berücksichtigung von Vorkenntnissen und Tätigkeiten
  3. Karenzzeit (Übergangszeit) von 36 Monaten für Mitarbeiter des betreffenden Krankenhauses nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst bis zum Beginn der neuen Aufgabe als Patientenfürsprecher
  4. Ernennung des Patientenfürsprechers für einen Zeitraum von fünf Jahren ohne ein Kündigungsrecht durch den Krankenhausträger, welches die Unabhängigkeit einschränkt.
  5. Ehrenamtlichkeit mit einer Aufwandsentschädigung nach Größe des Krankenhauses / Verordnung zur Regelung einer angemessenen Aufwandsentschädigung
  6. Recht der Auskunftsverweigerung / Schweigepflicht (Verschwiegenheit) wie bei Ärzten / Pflegepersonal – gegenüber der Leitung des Krankenhauses, sowie den Ermittlungsbehörden (Polizei / Staatsanwaltschaft) außer bei Kapitaldelikten – auch schon bei einen Anfangsverdacht
  7. Fort- und Weiterbildungspflicht zu Lasten des Krankenhauses / der Einrichtung
  8. Pflicht zur Dokumentation von Gesprächen mit Patienten und Angehörigen unter Berücksichtigung einer Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren
  9. Katalog der „Verpflichtenden Aufgaben“ und der freiwilligen Aufgaben unter Berücksichtigung des
    Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) in Bezug auf die Rechtsberatung
  10. Ausschluss einer Verbundregelung bei Krankenhausketten – je Institutskennzeichen / IK-Nummer – der betreffenden Einrichtung ein Patientenfürsprecher
Beschluss-PDF:
Überweisungs-PDF: