Für die Tätigkeit der Patientenfürsprecher*innen müssen einheitliche Regelungen in einem Rahmengesetz vorgegeben werden. In diesem Gesetz sollte verbindlich geregelt werden:
- Rechtsverbindlichkeit für alle Bundesländer
- Anforderungsprofil unter Berücksichtigung von Vorkenntnissen und Tätigkeiten
- Karenzzeit (Übergangszeit) von 36 Monaten für Mitarbeiter des betreffenden Krankenhauses nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst bis zum Beginn der neuen Aufgabe als Patientenfürsprecher
- Ernennung des Patientenfürsprechers für einen Zeitraum von fünf Jahren ohne ein Kündigungsrecht durch den Krankenhausträger, welches die Unabhängigkeit einschränkt.
- Ehrenamtlichkeit mit einer Aufwandsentschädigung nach Größe des Krankenhauses / Verordnung zur Regelung einer angemessenen Aufwandsentschädigung
- Recht der Auskunftsverweigerung / Schweigepflicht (Verschwiegenheit) wie bei Ärzten / Pflegepersonal – gegenüber der Leitung des Krankenhauses, sowie den Ermittlungsbehörden (Polizei / Staatsanwaltschaft) außer bei Kapitaldelikten – auch schon bei einen Anfangsverdacht
- Fort- und Weiterbildungspflicht zu Lasten des Krankenhauses / der Einrichtung
- Pflicht zur Dokumentation von Gesprächen mit Patienten und Angehörigen unter Berücksichtigung einer Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren
- Katalog der „Verpflichtenden Aufgaben“ und der freiwilligen Aufgaben unter Berücksichtigung des
Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) in Bezug auf die Rechtsberatung - Ausschluss einer Verbundregelung bei Krankenhausketten – je Institutskennzeichen / IK-Nummer – der betreffenden Einrichtung ein Patientenfürsprecher
Begründung:
Da es bisher keine bundeseinheitlichen Regelungen für Patientenfürsprecher gibt und teilweise ein Wildwuchs herrscht, ist eine Rahmenvorgabe durch den Bund erforderlich.
Empfehlung der Antragskommission:
Annahme
PDF:
Beschluss:
Annahme
Text des Beschlusses:
Für die Tätigkeit der Patientenfürsprecher*innen müssen einheitliche Regelungen in einem Rahmengesetz vorgegeben werden. In diesem Gesetz sollte verbindlich geregelt werden:
- Rechtsverbindlichkeit für alle Bundesländer
- Anforderungsprofil unter Berücksichtigung von Vorkenntnissen und Tätigkeiten
- Karenzzeit (Übergangszeit) von 36 Monaten für Mitarbeiter des betreffenden Krankenhauses nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst bis zum Beginn der neuen Aufgabe als Patientenfürsprecher
- Ernennung des Patientenfürsprechers für einen Zeitraum von fünf Jahren ohne ein Kündigungsrecht durch den Krankenhausträger, welches die Unabhängigkeit einschränkt.
- Ehrenamtlichkeit mit einer Aufwandsentschädigung nach Größe des Krankenhauses / Verordnung zur Regelung einer angemessenen Aufwandsentschädigung
- Recht der Auskunftsverweigerung / Schweigepflicht (Verschwiegenheit) wie bei Ärzten / Pflegepersonal – gegenüber der Leitung des Krankenhauses, sowie den Ermittlungsbehörden (Polizei / Staatsanwaltschaft) außer bei Kapitaldelikten – auch schon bei einen Anfangsverdacht
- Fort- und Weiterbildungspflicht zu Lasten des Krankenhauses / der Einrichtung
- Pflicht zur Dokumentation von Gesprächen mit Patienten und Angehörigen unter Berücksichtigung einer Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren
- Katalog der „Verpflichtenden Aufgaben“ und der freiwilligen Aufgaben unter Berücksichtigung des
Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) in Bezug auf die Rechtsberatung - Ausschluss einer Verbundregelung bei Krankenhausketten – je Institutskennzeichen / IK-Nummer – der betreffenden Einrichtung ein Patientenfürsprecher
Beschluss-PDF: