K-3 Ehrenamt – Ehrenamtsgesetz

Status:
Annahme

Der Bezirkssparteitag möge beschließen, dass für die vielen Ehrenamtlichen in Niedersachsen ein Schutzvorschrift ähnlich wie im Personalvertretungsgesetz geschaffen wird.

In der Vorschrift soll definiert und folgendes geklärt werden:

  • Geltungsbereich
  • Freistellung
  • Kündigungsschutz
  • Ausgleich für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
  • Absicherung der Sozial- und Rentenbeiträge
  • Weitere Rechtschutzmöglichkeiten
  • Freistellung
  • Strafe für Zuwiderhandlungen
Begründung:

Der Staat bedient sich in vielen Bereichen des Ehrenamtes. Zum Teil sind bestimmte Bereiche sogar gesetzlich vorgesehen, wie bei den Freiwilligen Feuerwehren oder Elternvertretungen.

Wenn der Staat es nicht schafft, seine Aufgabe selber zu erfüllen, und dann auf das Ehrenamt zurückgreift, dann hat er auch dafür zu sorgen, dass diese Menschen auch ausreichend gefördert und geschützt werden.

Empfehlung der Antragskommission:
Annahme in der Fassung der AK
Version der Antragskommission:

Wir fordern die Einführung eines Ehrenamtsgesetzes. Dieses soll mindestens die Schutzvorschriften enthalten, sie im Personalvertretungsgesetz enthalten sind. Dabei soll u.a. folgendes definiert und geklärt werden:

  • Geltungsbereich
  • Freistellung
  • Kündigungsschutz
  • Ausgleich für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
  • Absicherung der Sozial- und Rentenbeiträge
  • Weitere Rechtschutzmöglichkeiten
  • Strafe für Zuwiderhandlungen
Beschluss: Annahme in der Fassung der Antragskommission
Text des Beschlusses:

Wir fordern die Einführung eines Ehrenamtsgesetzes. Dieses soll mindestens die Schutzvorschriften enthalten, sie im Personalvertretungsgesetz enthalten sind. Dabei soll u.a. folgendes definiert und geklärt werden:

  • Geltungsbereich
  • Freistellung
  • Kündigungsschutz
  • Ausgleich für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
  • Absicherung der Sozial- und Rentenbeiträge
  • Weitere Rechtschutzmöglichkeiten
  • Strafe für Zuwiderhandlungen
Beschluss-PDF:
Überweisungs-PDF: