Der Bezirksparteitag des SPD-Bezirks Hannover möge beschließen:
Die SPD-Bundestagsfraktion wird dazu aufgefordert, sich für die Einführung gesetzlicher Tatbestände betreffend die Einführung der Künstlichen Intelligenz in Konzernen, Unternehmen, Betrieben sowie Dienststellen einzusetzen. Solche Regelungen sind insbesondere im § 87 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sowie § 80 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG), die die Mitbestimmungsrechte der Betriebsräte und Personalvertretungen regeln, zu verankern.
Die Bedeutung der Künstlichen Intelligenz (KI) für die Arbeitswelt kann nicht unterschätzt werden. In immer mehr Bereichen wird die KI eingeführt und führt zu einer erheblichen Veränderung der Arbeitswelt.
Einer Umfrage der DGUV zufolge misstraut eine große Zahl der Arbeitnehmer*innen KI-Anwendungen (KI in der Arbeitswelt – DGUV Barometer Arbeitswelt 2025). Nicht selten befürchten Arbeitnehmer*innen, dass der Einsatz von KI zum Verlust von Arbeitsplätzen führen kann. In einigen Bereichen ist diese Tendenz schon zu erkennen.
Diesen Sorgen muss nicht nur politisch begegnet werden, die Arbeitsplatzsicherung und die Verantwortung für die Arbeitnehmer*innen liegen insbesondere bei den Betriebsparteien. Die jüngere Rechtsprechung (ArbG Hamburg, Beschluss vom 24.01.2024 – 24 BVGa 1/24) zeigt, dass KI jedoch auch in einer Weise eingeführt werden kann, die durch eine bewusste Gestaltung die betriebliche Mitbestimmung als Garantin für die Wahrung von Arbeitnehmer*innenrechten ausschaltet. Zwar kann die Mitbestimmung schon heute der (zwingenden) Mitbestimmung unterliegen, jedoch ist dies in der derzeitigen Fassung des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) nicht zwingend.
Die SPD ist als Partei der Arbeitnehmer*innen dazu aufgerufen, die Mitbestimmung zu stärken und gerade in diesem Bereich zu etablieren. Den berechtigten Sorgen der Arbeitnehmer*innen ist eine interessenwahrende, politische Antwort zu geben und die Rechte zu stärken.
In einem ersten Schritt kann dies durch eine Ergänzung des § 87 Abs. 1 BetrVG bzw. § 80 BPersVG geschehen, die klarstellt, dass die Einführung der KI immer der betrieblichen Mitbestimmung unterliegt und die dortigen Gremien frühzeitig einzubinden sind. Hierdurch kann auch Gestaltungen der Arbeitgeber*innenseite entgegengewirkt werden, die eine Einführung der KI vorsehen, aber durch Tricks in der Gestaltung („Wie der Maßnahme“) die betriebliche Mitbestimmung aushebeln.
In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, wie die Mitbestimmungsrechte auch auf Ebene der Länder und in den dortigen Personalvertretungsgesetzen zu verankern ist. Die Regelung im BetrVG und im BPersVG kann hier nur der Anfang einer effektiven Arbeitnehmer*inneninteressenvertretung sein.
Ist bereits umfangreich durch das Betriebsverfassungsgesetz geregelt.