Neuformulierung:
Wahlvorschläge für Wahlen zu Volksvertretungen und kommunalen Vertretungskörperschaften müssen von dem/der Vorsitzenden oder seinen/ihren Stellvertretungen unterzeichnet werden, sofern die Wahlgesetze keine abweichenden Bestimmungen treffen.
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Alt:
Wahlvorschläge für Wahlen zu Volksvertretungen sowie zu Kreistagen müssen von dem/der Vorsitzenden, dessen/deren Stellvertretern/innen und dem/der Geschäftsführer/in, dem/der Büroleiter/in, zu Gemeinderäten von dem/der Vorsitzenden oder seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in in der zuständigen Parteigliederung unterzeichnet werden, soweit die Wahlgesetze keine abweichenden Bestimmungen treffen.
Wahlvorschläge für Wahlen zu Volksvertretungen und kommunalen Vertretungskörperschaften müssen von dem/der Vorsitzenden oder seinen/ihren Stellvertretungen unterzeichnet werden, sofern die Wahlgesetze keine abweichenden Bestimmungen treffen.